Ein Arbeitgeber darf Frauen grundsätzlich bevorzugen, wenn es um die Vergabe eines nahe gelegenen Firmenparkplatzes geht. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem kürzlich bekanntgewordenen Urteil (Az.: 10 Sa 314/11). Nach Auffassung des Gerichts handelt ein Arbeitgeber in diesem Fall nicht willkürlich und diskriminierend. Vielmehr sei die Gefahr für Frauen, Opfer von Gewalt zu werden, höher als für Männer. Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines schwerbehinderten Krankenpflegers ab. Dieser hatte sich vergeblich um einen Parkplatz in unmittelbarer Nähe der Klinik bemüht. Der Arbeitgeber hatte darauf verwiesen, dass bei der Parkplatzvergabe nach seinen internen Kriterien unter anderem der Grundsatz gelte "Frauen vor Männer". Anders als der Kläger hielt das LAG dieses Auswahlkriterium für zulässig. (dpa/beg)
Arbeitsgericht: Grundsatz "Frauen vor Männer" ist zulässig
Weil die Gefahr für Frauen, Opfer von Gewalt zu werden, höher ist als für Männer, darf ein Arbeitgeber seine weiblichen Angestellten bei der Vergabe eines nahe gelegenen Firmenparkplatzes bevorzugen.