Wertvorstellungen

17.08.2012 12:02 Uhr

Kreditsicherheiten

Gerald L., Mitinhaber eines Mittelbetriebs, hat sich gemeinsam mit einem Kollegen vor rund zwei Jahren selbstständig gemacht. Auf Grund des großen Arbeitsaufwandes während dieser Zeit kam er bislang nicht dazu, sich mit den Details seines Kreditvertrags auseinanderzusetzen. Um einen Existenzgründungskredit von 120.000 Euro zu erhalten, bestand die Bank auf zwei Bürgschaftserklärungen über jeweils 120.000 Euro, die sein Kollege und L. seinerzeit auch unterschrieben. Darüber hinaus wurde zur weiteren Absicherung auf einem Grundstück der Eltern von L. eine Grundschuld über 70.000 Euro zu Gunsten der Bank eingetragen. Einzelheiten, aus denen die genauen Hintergründe dieser auf den ersten Blick überhöhten Absicherung hervorgingen, wurden während der Kreditgespräche seitens der Bank nicht genannt. Um die Kreditzusage nicht zu gefährden und um vor allem die geplante Geschäftseröffnung seinerzeit nicht zu verzögern, verzichteten L. und sein Kollege darauf, zusätzliche Informationen von der Bank einzufordern. Beide gingen davon aus, dass sowohl die Art der Kreditsicherheiten als auch deren Gesamthöhe rechtlich nicht zu beanstanden waren.

Dieser Eindruck hat sich während der bisherigen Zusammenarbeit mit der Bank im Übrigen bestätigt. Man hielt sich stets an die vertraglichen Vereinbarungen mit den Existenzgründern und bot Hilfe an, wenn es bei L. und seinem Kollegen zu vorübergehenden Liquiditätsengpässen kam. Weil die beiden während der Existenzgründungsphase Probleme hatten, überhaupt einen Kreditgeber zu finden, werten sie das Entgegenkommen der Bank besonders hoch und sehen keinen Anlass, sich um offene Fragen rund um die Finanzierung ihrer Existenzgründung zu kümmern.

Bewertungsfragen

Nachdem L. aber vor kurzem mit anderen Kollegen an einem Vortrag zum Thema „Banken und Kreditsicherheiten“ teilgenommen hat, will er sich nun doch Klarheit über die ihm nach wie vor nicht ganz verständlichen Hintergründe der damaligen Kreditgewährung verschaffen. Dazu bittet er seinen zuständigen Bankmitarbeiter um ein Gespräch. Darin gibt der bereitwillig Auskunft über die interne Bewertung sowohl der beiden Bürgschaften als auch der Grundschuld. Die Bürgschaft von L. wurde vom Kreditinstitut mit einem Sicherungswert von 40.000 Euro angesetzt. Dieser Sicherungswert setzte sich im Einzelnen aus dem Guthaben von rund 20.000 Euro eines von L. bereits vor Jahren abgeschlossenen Investmentkontos und dem Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung über ebenfalls etwa 20.000 Euro zusammen. Die Bürgschaft des Geschäftspartners von L. wurde und wird dagegen nur als „nachrichtlich“ in den Kreditakten der Bank geführt. Dieser bankinterne Hinweis verdeutlicht, dass eine Bewertung dieser Bürgschaft derzeit nicht möglich ist und diese für die Bank einen lediglich informativen, eben „nachrichtlichen“ Wert darstellt. Offenbar besitzt der Geschäftspartner von L. kein nennenswertes Vermögen, das wie bei L. zu einer konkreten Bewertung der Bürgschaft geführt hätte. Das Grundpfandrecht der Eltern dient der Bank dagegen wiederum als erstklassige und werthaltige Sicherheit, so dass dem Existenzgründungskredit von 120.000 Euro zu bewertende Sicherheiten von insgesamt rund 110.000 Euro gegenüberstehen. Im Ergebnis ist die Bank als Kreditgeber also fast vollständig abgesichert. Der so genannte „Blankoanteil“ von 10.000 Euro, der nicht durch bewertbare Sicherheiten unterlegt ist, wird durch die Bank vor allem durch die prognostizierten Erträge des noch jungen Betriebs akzeptiert. Gewissermaßen als „Ausgleich“ dieses Mangels zahlen die beiden Jungunternehmer einen etwas erhöhten Kreditzinssatz, der aber reduziert werden kann, wenn eine zusätzliche Kreditsicherheit angeboten würde.

Unzufriedener Mitunternehmer

Der Kollege von Unternehmer L. ist mit der Erklärung der Bank nicht zufrieden. Er kann nicht nachvollziehen, warum er im Rahmen seiner Bürgschaftserklärung gegenüber der Bank mit 120.000 Euro verpflichtet ist, ohne dass diese die Bürgschaft auch nur mit einem Euro bewertet. Darauf angesprochen drückt der Bankmitarbeiter zwar sein Bedauern für die Situation aus, die Freigabe der Bürgschaft lehnt er jedoch ab. Er begründete die Haltung seines Arbeitgebers mit den Risiken, die bei Existenzgründungen nun einmal bestehen. Gerade bei Neugründungen müsse dem „erhöhten Sicherheitenbedarf Rechnung getragen werden“.

Immerhin sagte er beiden Unternehmern aber zu, nach Ablauf eines weiteren Jahres mit seinem Abteilungsleiter nochmals über die Angelegenheit zu sprechen. Zum derzeitigen Zeitpunkt sehe er aber keine Grundlage zur Freigabe einer Bürgschaft. Auch eine Reduzierung der Bürgschaftshöhe sei aktuell noch kein Thema. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass L. und sein Kollege ihre Kreditwürdigkeit seit Start ihres Unternehmens bewiesen hätten. Zwei Jahre, so das Argument der Bank, seien ein eher kurzer Zeitraum und darum „noch nicht aussagefähig genug“. Michael Vetter

Kreditsicherheiten

Check-Liste

Neben der Kreditwürdigkeits- oder Bonitätsprüfung spielen Art und Höhe von Kreditsicherheiten eine entscheidende Rolle vor einer Kreditvergabe. Kreditnehmer sollten sich vor der Unterschrift auf dem Kreditvertrag unbedingt Klarheit über den Gesamtumfang ihrer damit verbundenen Verpflichtungen verschaffen. Im dargestellten Fall traf das nicht zu: Vor allem L. war sich nicht bewusst, dass er neben der Bürgschaftsübernahme sowohl die Ansprüche aus dem Investmentkonto als auch aus der Kapitallebensversicherung an das Kreditinstitut abgetreten hat.

Es liegt naturgemäß im Interesse von Kreditgeber und Kreditnehmer, dass sämtliche wichtigen Fragen vor Abschluss eines Kreditvertrags beantwortet werden. Dazu gehört auch die bankseitige Bewertung der Sicherheiten, die beim Kunden keinen Anlass zu Spekulationen geben sollte. Transparenz sollte auf beiden Seiten auch hier selbstverständlich sein.

Grundsätzlich gilt: der Wert der Kreditsicherheiten sollte etwa der jeweiligen Kredithöhe entsprechen. Bei einer möglichen Übersicherung kann mit dem verantwortlichen Bankmitarbeiter über eine eventuelle Sicherheitenfreigabe geredet werden. Besteht der Kreditgeber dagegen auf seiner unveränderten Sicherheitenposition, sollte er seinem Kunden diesen Standpunkt auch nachvollziehbar begründen können.

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