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Übergangszeitraum nutzen

20.11.2020 11:00 Uhr
Übergangszeitraum nutzen

Im Verkehrsblatt 17/2020 wurde die neu gefasste Richtlinie Nr. 136 für die Prüfung von Scheinwerfer-Einstell-Prüfgeräten veröffentlicht. Der Verband der Werkstattausrüster übt Kritik an der Regelung, die indirekt auch Werkstätten betrifft.

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Die neu gefasste Richtlinie Nr. 136 für die Prüfung von Scheinwerfer-Einstell-Prüfgeräten wurde im Verkehrsblatt 17/2020 veröffentlicht. Diese Richtlinie regelt die Anforderungen an die Baumusterzulassung von Scheinwerfer-Einstell-Prüfgeräten und ersetzt die "alte" Richtlinie, die noch aus dem Jahr 1981 stammt. Zwar schafft die neue SEP-Geräterichtlinie in einigen Punkten Klarheit, aber unter dem Strich sei das Ergebnis enttäuschend, erklärt Christian Thalheimer, Vorstandsmitglied im ASA-Bundesverband und Leiter des ASA-Fachbereichs Prüfstände.

"Die Konsequenzen, die sich aus der nun verabschiedeten Richtlinie für die Gerätehersteller ergeben, werden vermutlich auch Werkstattunternehmer und Werkstattkunden indirekt zu spüren bekommen", ist Thalheimer überzeugt. Denn gemäß neuer Richtlinie müsse die Baumusterfreigabe für SEP alle fünf Jahre erneuert werden, auch wenn keine technische Änderung am Gerät erfolgt. Eine neue Baumusterprüfung sei zudem auch dann durchzuführen, wenn lediglich die Gerätesoftware aktualisiert wird. Dabei sei eine Differenzierung zwischen messtechnisch relevantem Teil und Anwendersoftware - wie es zum Beispiel bei Abgastestern bewährte Praxis ist - nicht vorgesehen. Das bedeute: Ein Softwareupdate erfordere eine komplette Baumusterprüfung, und solche seien bei den meisten Herstellern mehrmals jährlich üblich.

Der ASA-Verband zeigt sich enttäuscht darüber, dass man im Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) die Änderungsvorschläge der Experten im Vorfeld nicht berücksichtigt habe. Entsprechende Korrekturvorschläge habe man unterbreitet, um unnötige Interpretations-Spielräume und Missverständnisse in der Anwendung der Richtlinie zu vermeiden. Die seit 2014 viel diskutierte HU-SEP Richtlinie werfe bis heute in der Branche Fragen auf und sei trotz Korrekturfassungen nicht eindeutig zu interpretieren und praxisorientiert umsetzbar. Erforderlich sei ein Querverweis beider Richtlinien, glaubt Thalheimer.

Die neue SEP-Gerätelinie umfasse nun die "Funktion eines SEP mit Systemen zum Ausgleich von Ebenheitsabweichungen der Fahrzeugaufstellfläche". In der HU-SEP- Richtlinie sei die Fahrzeugaufstellfläche aber klar reglementiert. "Hier sind Diskussionen darüber vorprogrammiert, welche Regelung konkret anzuwenden ist", fürchtet Thalheimer.

Lange Übergangszeit

Für alle Werkstätten ist folgende Information wichtig: Nach der alten Richtlinie vor dem 01.01.2021 Baumuster-geprüfte SEP können ohne neuerliche Baumusterprüfung bis 31.12.2034 eingesetzt werden. Wer also aktuell ein neues Gerät mit gültiger Zulassung anschaffe, könne sicher sein, dieses die nächsten 15 Jahre verwenden zu dürfen.

Auch Thomas Sieber, Technischer Leiter der Überwachungsorganisation bei der TÜV SÜD Auto Service GmbH, begrüßt die Neureglung: "Mit der neu gefassten Richtlinie wird die Bauartzulassung endlich an den technischen Fortschritt angepasst." Als Besonderheit enthalte die Richtlinie unter Punkt 7.9 Vorgaben für die Baumusterfreigabe von Scheinwerfer-Einstell-Geräten, die mit einem System zum Ausgleich der Ebenheitsabweichungen der Fahrzeugaufstellfläche ausgestattet sind. Grundsätzlich werde damit vom Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, die Zulassung solcher selbstnivellierenden Geräte auch für den Ausgleich von Unebenheiten der Fahrzeugaufstellfläche zu erlangen. Für die Genehmigung ist aber die Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) nach Anhörung der Bundesländer erforderlich.

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