Aktuelle Urteile
Er habe ein "Montagsauto" erworben, klagte ein Käufer und wartete mit einem Bündel kleiner Mängelrügen auf. Zug um Zug wurden die Defekte von der Werkstatt des Händlers beseitigt. Doch ein knackendes Geräusch, das gelegentlich auftrat, erwies sich als hartnäckig. Da riss dem pingeligen Käufer der Geduldsfaden. "Hier deine Ware und dort mein Geld zurück", verlangte er vom Verkäufer. Als der sich weigerte, den Vertragsrücktritt zu akzeptieren und eine neuerliche Nachbesserung anbot, zog der Käufer vor Gericht. Ein zu Rate gezogener Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass der verbliebene Mangel mit relativ geringem Kostenaufwand beseitigt werden könne. Darauf gestützt, ließ das Landgericht Bremen den Kläger abblitzen. Die Richter fällten dabei ein Grundsatzurteil, das von erheblicher Bedeutung für die Kfz-Branche ist (Landgericht Bremen, Aktenzeichen 7-O-776/07). Denn: Der Richterspruch kommt zu dem Ergebnis, dass ein Defekt, der wie im beschriebenen Fall weder die Betriebs- noch die Verkehrssicherheit eines neuen Autos beeinträchtigt und mit einem Kostenaufwand von rund fünf Prozent des Kaufpreises behoben werden kann, als "Bagatellmangel" anzusehen ist, der keinen Vertragsrücktritt rechtfertigt. Als "Richtmaß", von dem an ein solcher Rücktritt in Frage kommt, sahen die Richter einen Kostenaufwand ab zehn Prozent an.
Weitere Informationen: Deutsches Autorecht (DAR) 9/2008, Seite 529 f. (Ziffer 15).
Dauerbrenner Mietwagen
Zu einem "Dauerbrenner" entwickelt sich die Streitfrage, in welchem Umfang die Kfz-Versicherer für Mietwagenkosten einstehen müssen, die sie nach einem Unfall erstatten sollen. Die Ursache: Den Fachleuten, aber nur den wenigsten Autofahrern ist geläufig, dass die Mietwagentarife in zwei Preisgruppen gespalten sind – in einen Normaltarif und einen Unfallersatztarif. Den letzteren, wesentlich teureren hält der Laie meist für den günstigeren. Diesem Irrtum erlag auch ein Autobesitzer, als er nach einem Zusammenstoß einen Mietwagen für die Dauer der Reparatur benötigte. Doch bei der Abrechnung legte sich der Versicherer des Unfallverursachers quer. Nur etwa die Hälfte der angefallenen Mietwagenkosten von rund 2.500 Euro zahlte er dem Autobesitzer aus und behauptete, dass dieser günstigere Tarifmöglichkeiten hätte nutzen können. Doch das ließ sich der Autobesitzer nicht bieten und rief die Gerichte an. Seine Begründung: Erst vor etwa drei Jahren habe er einen gleichartigen Unfall gehabt. Auch da habe er einen Mietwagen genommen, und zwar zu ähnlichen Konditionen wie jetzt. Anstandslos habe damals die zuständige Versicherung den geforderten Betrag bezahlt. Im Vertrauen darauf habe er diesmal keinen Grund gesehen, weitere Erkundungen nach günstigeren Tarifen einzuziehen.
Bis vor das Oberlandesgericht Dresden (Aktenzeichen 7 U 131/08) zog sich der folgende Rechtsstreit hin. Dort pflichteten die Richter dem Autofahrer in vollem Umfang bei: Aufgrund seiner früheren Erfahrungen habe dieser keine Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm diesmal angebotenen Mietwagentarifs haben müssen. Somit sei ihm ein voller Ersatz zu gewähren, abzüglich der üblichen "Eigenersparnis" von zehn Prozent.
Weitere Informationen: Deutsches Autorecht (DAR) 9/2008, Seite 521 (Ziffer 10).
Nutzungsausfall nicht nur für Pkw
Ein luxuriöses Motorrad leistete sich ein leidenschaftlicher Biker nicht nur für sein Freizeitvergnügen, sondern auch für seine Fahrten zur Arbeitsstätte. Nur bei schlechten Witterungsverhältnissen griff er für diesen Weg auf sein Auto zurück. So verlangte er denn neben den Instandsetzungskosten auch eine Entschädigung für Nutzungsausfall, als sein Motorrad durch Verschulden eines anderen bei einem Unfall zu Schaden kam und eine lang andauernde Reparatur vonnöten war.
Doch der Schuldige weigerte sich mit dem Einwand, dass dem Biker ja sein Pkw in der Zwischenzeit zur Verfügung gestanden habe. Dieser sah das nicht ein und zog vor Gericht. Als höchste Instanz entschied schließlich das Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen I-1 U 198/07) in einem Grundsatzurteil: Weil das Motorrad nicht nur als ein reines "Spaßfahrzeug" zur Freizeitgestaltung verwendet, sondern nachweislich auch für Fahrten zur Arbeit eingesetzt wurde, könne sein Besitzer sehr wohl eine Nutzungsausfall-Entschädigung beanspruchen.
Gleichberechtigt mit Autos sind also auch in dieser Hinsicht die Motorräder. Nur einen Abstrich sahen die Oberrichter als gerechtfertigt an, nämlich einen "Schlechtwetter-Abzug" für die Tage, an denen das Motorrad auch für den Weg zur Arbeit nicht genutzt werden kann. Unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse während der Reparaturdauer sahen sie im vorliegenden Fall einen pauschalen Abschlag von 30 Prozent als gerechtfertigt an. Udo Kienzle
Weitere Informationen: Deutsches Autorecht (DAR) 9/2008, Seite 521 f. (Ziffer 11).
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