Bankgeschäfte
Selbst bei erheblichem Ärger mit der Bank muss längst nicht immer ein Anwalt eingeschaltet werden. Der aktuelle Praxisfall zeigt, dass es für Betriebsinhaber zunächst auch einen anderen Weg geben kann, Konflikte mit der Bank zu lösen.
An der Qualität der Geschäftsbeziehung zur Hausbank von Harald H., Inhaber eines Werkstattbetriebs, gab es bislang wenig zu bemängeln. Die langjährige Verbindung wird, von wenigen und unbedeutenden Ausnahmen abgesehen, von gegenseitigem Respekt getragen. Das liegt vor allem daran, dass H. der Bank als Kreditgeber die wirtschaftlichen Daten seines Betriebs regelmäßig und zuverlässig zur Verfügung stellt und die Volksbank ihrerseits die Geschäftsführung von H. durch eine offene und auch in den Zinskonditionen faire Behandlung begleitet. Vor diesem Hintergrund verwundert es nicht, dass ein aktuelles Problem zwischen beiden Geschäftspartnern nicht auf dem Schreibtisch von Anwälten, sondern beim für die Volks- und Raiffeisenbanken zuständigen Schlichter, dem so genannten "Ombudsmann", landen wird. Grund für die Missstimmung zwischen H. und seiner Bank ist folgender: H. nimmt seit einigen Jahren einen Kontokorrentkredit in Anspruch, den er seit ein paar Monaten über das bisherige Kreditlimit hinaus überziehen muss. Innerhalb dieses Zeitraums berechnete die Bank neben den üblichen Kreditzinsen weitere Überziehungszinsen von sechs Prozent. H. weiß zwar, dass er Überziehungszinsen akzeptieren muss. Er wehrt sich allerdings gegen deren Höhe, da er sechs Prozent im Gegensatz zu seinem Kreditinstitut für nicht mehr vertretbar hält. Da sowohl H. als auch die Bank auf ihren gegensätzlichen Meinungen beharren, muss eine über-parteiliche Instanz zur Klärung herangezogen werden. Dies wird durch das "Ombudsmannverfahren" der deutschen genossenschaftlichen Bankengruppe sichergestellt. Damit haben Kunden von Genossenschaftsbanken, zu denen Volks- und Raiffeisenbanken gehören, die Möglichkeit, Streitigkeiten mit ihrer Bank außergerichtlich durch einen unabhängigen Schlichter klären zu lassen. Das Ombudsmannverfahren ist grundsätzlich bei jeder Meinungsverschiedenheit zwischen einem Kunden und seiner Bank über die von ihr angebotenen Produkte und Dienstleis-tungen möglich. Der Gang zum Schlichter oder Ombudsmann steht dabei sowohl Privat- als auch Firmenkunden offen.
Werkstattunternehmer H. wird sich in Kürze an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, so die offizielle Bezeichnung, wenden und als Beschwerdeführer seinen Standpunkt zur aus seiner Sicht erforderlichen Reduzierung der Überziehungszinsen darlegen.
Michael Vetter