Der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk (BRV) hat Pressemeldungen, wonach künftig nur noch Meister Reifen wechseln dürften, als falsch bezeichnet. Zwar dürfe Rad- und Reifenmontage als gewerbliche Leistung grundsätzlich nur von Meisterbetrieben durchgeführt werden, das Montagepersonal selbst müsse die Voraussetzung aber nicht erfüllen. Nur der Inhaber oder ein beschäftigter Betriebsleiter müsse den Meisterbrief im Vulkaniseur-/Reifenmechaniker-Handwerk oder einem der fünf verwandten, ebenfalls zulassungspflichtigen fahrzeugtechnischen Gewerke (Mechaniker/in für Landmaschinentechnik oder für Karosserieinstandhaltungstechnik, Kfz-Mechatroniker/in, Zweirad- oder Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/in) besitzen. Die entsprechende Regelung sei bereits seit 1. Januar 2004 in Kraft. Damals wurde durch die Novelle der Handwerksordnung (HwO) das Vulkaniseur- und Reifenmechaniker-Handwerk als gefahrgeneigt und deshalb zulassungspflichtig eingestuft. Allerdings gibt es auch gesetzlich geregelte Ausnahmen. So kann laut BRV eine Ausübungsberechtigung für ein zulassungspflichtiges Handwerk erteilt werden, wenn nach bestandener Gesellenprüfung eine Tätigkeit von mindestens sechs Jahren, davon vier Jahre in leitender Tätigkeit, nachgewiesen wird. Auch ohne Meistertitel zur Ausübung des Handwerks zugelassen werden können zudem Ingenieure, Techniker und Industriemeister sowie Inhaber oder im Unternehmen beschäftigte Betriebsleiter über 47 Jahre, die entsprechende Kenntnisse und langjährige Tätigkeit (20 Jahre) im Reifenservice nachweisen können. (ng)
Verband: Nicht nur Meister dürfen Reifen wechseln

BRV weist anderslautende Presseberichte zurück