Vor dem Verkauf eines Autos ist der Händler verpflichtet, die Lackschichtdichte des Fahrzeugs zu messen. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts München hervor. Im vorliegenden Fall konnte der Käufer eines gebrauchten Audi A6 den Handel rückgängig machen. Der Vorbesitzer hatte betont, der Wagen sei unfallfrei und der Händler hatte behauptet, ihm seien keine Unfallschäden bekannt. Anhand einer Rechnung fand der Käufer allerdings heraus, dass der Wagen an der rechten Vordertüre repariert worden war. Das Gericht verurteilte den Kfz-Händler zur Rücknahme des Fahrzeuges, da nach der Beurteilung eines Sachverständigen der Schaden erkennbar gewesen wäre und nicht im Bagatellbereich lag. Die Untersuchungspflicht eines Kfz-Händlers schließe stets eine Lackschichtdickenmessung ein (Az 6 0 12298/02). (san)
Urteil: Autohändler muss auf Vorschäden prüfen
Untersuchungspflicht schließt Lackschichtdickenmessung ein