Nach Meinung des ZDK und nahezu aller Prüforganisationen ist der eindeutige Ausweis der Hauptuntersuchung auf der Rechnung zu empfehlen. Die Berechnung eines Entgeltes für die Nutzung der Werkstatt und die Bereitstellung von Personal solle als separate Position dem Kunden in Rechnung gestellt werden, hieß es in einem gemeinschaftlichen Informationsschreiben. In letzter Zeit sei es bei der Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung der HU-Prüfgebühren durch die Kfz-Betriebe gelegentlich zu Problemen mit der Finanzverwaltung gekommen. Da die Prüforganisationen mit der Durchführung der Hauptuntersuchung eine umsatzsteuerpflichtige Leistung zugunsten des Fahrzeughalters erbringen, solle zur Sicherheit diese Position einzeln auf der Rechnung aufgeführt werden, so die Mitteilung weiter. Es sei zu empfehlen, diese mit dem Hinweis auf einen "durchlaufender Posten nach Paragraf 10 Abs. 1 Satz 5 UstG" zu versehen. Bei dem Abzug der Vorsteuer sei unbedingt darauf zu achten, dass diese nur für die eigenen Betriebsfahrzeuge geltend gemacht werden dürfe. Der TÜV Süddeutschland schließt sich dieser Meinung nicht an und hält an der bisherigen Praxis fest. Dabei beinhaltet eine Rechnungsposition sowohl die Hauptuntersuchung, als auch die Nebenleistungen in einer Summe. Laut einem dazu erstellten Rechtsgutachten treten bei späteren Betriebsprüfungen keine Beanstandungen bezüglich des Vorsteuerabzuges auf, so der TÜV Süddeutschland in seiner Mitteilung.
Unterschiedliche Meinung zur Umsatzsteuer bei der HU

ZDK und nahezu alle Prüforganisationen empfehlen gesonderten Rechnungs-Ausweis / TÜV Süddeutschland schließt sich nicht an