Eine Münchner Volkswagen-Niederlassung hat wegen einer fehlerhaften Gutschein-Werbung für eine Hauptuntersuchung eine Unterlassungserklärung unterzeichnet. Dies bestätigte der Geschäftsführer des Münchner Büros der Wettbewerbszentrale, Dr. Andreas Ottofülling, auf Anfrage von asp-Online. Er mahnte einen Gutschein ab, der auf dem Online-Dienst einer Münchner Tageszeitung zum Download angeboten wurde.
Der Gutschein war in eine Anzeige in redaktioneller Aufmachung eingebunden. Dort wurde Lesern unter der Überschrift "Volkswagen übernimmt ihre HU- und AU-Gebühren" (s. Bild) ein Erlass des Prüfentgelts in Aussicht gestellt. Die Wettbewerbszentrale hatte erst kürzlich auf die Problematik von Lockangeboten mittels HU-Gebühren hingewiesen und wurde daher auch in diesem Fall tätig.
Die Werbung, die inzwischen nicht mehr online steht, enthielt zahlreiche Hinweise im "Kleingedruckten". So galt das Angebot nur für Privatkunden mit VW-Modellen und nur dann, wenn evtl. nach der HU durchzuführende Reparaturarbeiten auch im Volkswagen-Zentrum durchgeführt worden wären. "Sollte die Reparatur in einem anderen Betrieb ausgeführt werden, dann ist die HU- und AU-Abnahme kostenpflichtig", hieß es wörtlich in dem Angebot. Im Fall einer Reparatur vor Ort wären allerdings die Kosten für eine Nachuntersuchung übernommen worden.
Problematische Weitergabe
Alle diese Hinweise standen in einem Text unter dem Gutschein. Der Gutschein selbst enthielt diese Hinweise nicht. Dies bemängelte die Wettbewerbszentrale. "So ein Gutschein kann ja auch mehrfach ausgedruckt werden und kann dann an Freunde und Bekannte weitergegeben werden. Die hätten dann aber keine Kenntnis von den einschränkenden Bedingungen", bemängelte Ottofülling.
Die nun unterbundene Aktion ist nach Kenntnis des Juristen im VW-Netz in dieser Form einzigartig. Selbst in München war sie auf den Ende 2013 als größtes VW-Autohaus Deutschlands eröffneten Mahag-Betrieb in der Landsberger Straße begrenzt. "Diese Werbung hat hohe Wellen geschlagen - nicht nur bei Betrieben, auch Prüforganisationen und Verbände haben sich darüber bei uns beschwert. ", erklärte Dr. Ottofülling. Der Jurist empfiehlt, solche Werbemaßnahmen, auch in Form redaktioneller Werbung oder bei der Verteilung von Gutscheinen, immer vor einer Veröffentlichung wettbewerbsrechtlich prüfen zu lassen. (ng)