Auch ein Unternehmer, der nach eigenen Angaben "völlig vermögenslos" ist, muss weiter Pflichtbeiträge für die Industrie- und Handelskammer zahlen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg hat die Deutsche Anwaltshotline hingewiesen. Zwar sehe die IHK-Beitragsordnung eine Stundung vor, wenn die Einziehung des Geldes für den Betroffenen eine "besondere Härte" darstellen würde. Die Ausnahme gelte aber nur bei Beitragspflichtigen, deren wirtschaftliche oder persönliche Existenz erst durch die Abgabe gefährdet würde. Es müsse einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der finanziellen Forderung und einer dadurch eintretenden Gefahr für das wirtschaftliche Überleben geben. Im konkreten Fall (Az. 8 LA 54/06) erklärte die Klägerin, die insgesamt fünf Jahresbeiträge nicht bezahlen wollte, sogar selbst, dass sie unabhängig von den Beitragszahlungen bereits insolvent sei. Die von ihr behauptete "völlige Vermögenslosigkeit" konnte sie jedoch trotz mehrfacher Aufforderung nicht hinreichend nachweisen. (ng)
Trotz Pleite - Kein Erlass der IHK-Beiträge

Gericht: "Völlig vermögenslose" Unternehmerin ist kein besonderer Härtefall