Kleinere und mittlere Betriebe können für die Anschaffung neuer, beweglicher Wirtschaftsgüter, die mindestens zu 90 Prozent betrieblich genutzt werden, einen besonderen Steuerbonus bekommen. Hierauf verweist unser Partnerdienst http://www.fuchsbriefe.de Sie können in Höhe von 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten eine Steuer mindernde Rücklage von maximal 154.000 Euro bilden. Die Steuermilderung tritt also bereits ein, obwohl die Investition erst in der Zukunft getätigt werden soll.
Der Bundesfinanzhof (BFH) zeigte sich in einem Urteil vom 19. September 2002 (AZ: X R 51 / 00) bei den näheren Modalitäten großzügig: Betriebe müssen die beabsichtigte Investition weder glaubhaft machen und noch nicht mal wirklich beabsichtigen. Und selbst wenn sie durch die Rücklage in die Verlustzone rutschen, ist das für die Richter in München kein Problem: Es reicht, wenn die geplante Anschaffung konkret benannt ist. Außerdem muss der Betrieb zumindest theoretisch in der Lage sein, die Investition vorzunehmen. Bei Bilanzierern erfolgt eine solche Prognose auf Basis des jeweiligen Bilanzstichtages, bei Einnahme-Überschussrechnern nach den Verhältnissen am Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres.
Keine Abschreibung bei Überdimensionierung
Im konkreten Urteilsfall hatte ein Unternehmer allerdings den Bogen etwas überspannt: Bei einem Jahresumsatz von rund 100.000 DM wollte er für künftige Umsätze Investitionen für 1,8 Mio. DM vornehmen. Verbindliche Bestellungen potenzieller Kunden konnte der Kläger jedoch nicht vorweisen. Deshalb akzeptierte der BFH die Ansparabschreibung in Höhe von 250.000 DM wegen Überdimensionierung nicht.
Wichtig ist nach Auffassung unseres Partnerdienstes, dass die Rücklage mittlerweile die Voraussetzung für die Ansparabschreibung ist. Ohne die Rücklage, die übrigens für jede geplante Investition einzeln getätigt werden muss, geht also nichts. (od)