Für die Privatnutzung betrieblicher Fahrzeuge fällt Einkommenssteuer an. Als Grundlage dafür dient entweder die pauschale "1%-Regelung" (vgl. Fuchsbriefe-Tipp auf AUTOHAUS-online) oder aber die genaue Ermittlung der Privatnutzung durch Fahrtenbuch. Bei der Pauschalregelung müssen monatlich ein Prozent des inländischen Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung (!) zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich der Umsatzsteuer abgeführt werden. Diese Regelung gilt laut Fiskus auch für Gebrauchtwagen. Diese Auffassung wurde durch das Niedersächsische Finanzgericht (FG) in einem jüngst veröffentlichten Urteil bestätigt. Ein Rechtsanwalt hatte für sein gebrauchtes Fahrzeug 26.000 Mark ausgegeben und davon ein Prozent an das Finanzamt gezahlt. Das Finanzamt wandte allerdings die "1%-Regel" auf den ursprünglichen Listenpreis des Neufahrzeugs in Höhe von 58.000 Mark an. Die Klage des Rechtsanwalts wies das FG in Hannover zurück. "Der Vorwurf der Überbesteuerung greift nicht durch, da der Steuerpflichtige diesen durch Einzelnachweis vermeiden kann", so die Richter in der Urteilsbegründung. Der Kläger hat allerdings Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (BFH-Az.: IV R 27/00). Deshalb der Tipp von http://www.fuchsbriefe.de. : Ist der geschilderte Fall für Sie oder Ihre Kunden relevant, sollte beantragt werden, das Verfahren ruhen zu lassen, bis der BFH in München entschieden hat.
Steuer-Tipp: Gebraucht- als Geschäftswagen
Pauschale 1%-Regelung bei Privatnutzung gilt für Neuwagen-Listenpreis