Die zum Teil sehr restriktiven Kreditvergaben der Bankinstitute zeigen offenbar auch bei Geschäften über die Finanzierungsbranche hinaus Wirkung. Offensichtlich wird nun bei betrieblichen Rechtsgeschäften versucht, ein mögliches finanzielles Ausfallrisiko über zusätzliche Bürgen zu reduzieren. In einem solchen Fall, in dem es um formale Voraussetzungen zur Wirksamkeit einer Bürgschaft ging, hatte der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden. Neben dem Betrieb sollte ein Mitarbeiter für eine Kaufpreiszahlung zusätzlich bürgen. Der Verkäufer hatte dazu eine Bürgschaft als eigenständigen Paragrafen an seine Vertragsbestimmungen angehängt. Darüber hinaus unterschrieb der Bürge als Vertreter des Käufers und eben als Bürge. Als er später zahlen sollte, lehnte er dies ab, es kam zum Prozess. Die zuständigen Richter des neunten BGH-Senats bestätigten daraufhin die Nichtigkeit der Bürgschaft. Zur Begründung führten sie aus, dass eine derartige Haftungserklärung einschließlich Unterschrift vom Text des Hauptvertrages deutlich und räumlich unübersehbar abgesetzt sein muss. Diese Voraussetzungen lagen nach Ansicht der BGH-Richter im konkreten Fall offensichtlich nicht vor (AZ: IX ZR 411/ 00). (mv)
Finanztipp: Bürgschaftsverpflichtung muss klar erkennbar sein
BGH erklärt versteckten Vertragszusatz für unwirksam