Banken und Sparkassen sind unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, anderen Kreditinstituten Auskünfte über die Kreditwürdigkeit ihrer eigenen Geschäftskunden zu erteilen. So sehen es die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vor. Dieser Sachverhalt wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) aufgegriffen, der über die Richtigkeit einer derartigen Bankauskunft zu urteilen hatte. Danach ist eine Bankauskunft korrekt, wenn sie dem tatsächlichen Informationsstand der Bank entspricht und das vorhandene Wissen bei der Formulierung entsprechend zutreffend umgesetzt wurde (AZ: XI ZR 340/ 99). Bei einer fehlerhaften Bankauskunft kann der Kunde dagegen einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Auskunft gebenden Kreditinstitut besitzen. Damit Missverständnisse gar nicht erst entstehen, sollte die Bank vom Kontoinhaber verbindlich gebeten werden, sich zunächst vor der Beantwortung von Auskunftsanfragen mit ihm in Verbindung zu setzen, um Detailfragen zu bereden. So können beispielsweise auch aktuelle positive Geschäftsentwicklungen berücksichtigt werden. (mv)
Finanztipp: Bankauskünfte
Bei fehlerhafter Bankauskunft kann der Kunden Schadensersatz geltend machen