Informationen der Finanzbehörden über die eigene steuerliche Situation und über die entsprechende Beurteilung durch den Fiskus können für Inhaber von Werkstattbetrieben zweifellos wichtig sein. In diesem Zusammenhang ist eine Verfügung der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 24. März 2005 interessant. Sie legt die Voraussetzungen für eine Akteneinsicht für den Betriebsinhaber und/oder für seinen Berater fest. So kann eine beantragte Akteneinsicht zum Beispiel nach einem Beraterwechsel durchaus sinnvoll sein. Das jeweilige Finanzamt soll bei der jeweiligen Ermessensentscheidung auf Akteneinsicht grundsätzlich nicht kleinlich verfahren. Dabei sollen allerdings lediglich die für den konkreten Einzelfall wichtigen Vorgänge vorgelegt werden. Darüber hinaus soll die Akteneinsicht grundsätzlich unter Aufsicht eines mit dem Fall vertrauten Finanzbeamten stattfinden. (Az. der Verfügung der OFD Koblenz vom 24.3.2005: S 0226 A-St 35 1). (mv)
Finanztipp: Akteneinsicht beim Fiskus
Verfügung der OFD Koblenz legt Voraussetzungen fest