Erstzulassung nur mit regulärem Nummernschild

04.09.2006 16:54 Uhr
Kurzzeitkennzeichen berechtigen nur zu Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten.
© Foto: Archiv, ASPO-Montage

BFH: Kurzzeitkennzeichen berechtigt nur zu Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten

Mit der Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens geht keine Erstzulassung des jeweiligen Fahrzeugs einher. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom 23. Mai dieses Jahres (Az.: VII R 27/05) entschieden. Der Fall: Eine Frau hatte sich vor Ablauf des vom Gesetzgeber festgelegten Stichtags einen schadstoffreduzierten Neuwagen gekauft, für den zu jener Zeit eine befristete Befreiung von der Kfz-Steuer in Frage kam. Als die Autobesitzerin aber das Fahrzeug angemeldet hatte, verweigerte ihr der Fiskus das Steuerprivileg. Die Begründung der Finanzbeamten: Die Autofahrerin hätte zwar rechtzeitig den Wagen übernommen, jedoch zunächst nur ein Kurzzeitkennzeichen erhalten. Ein reguläres Nummernschild bekam sie erst einige Tage später – und damit zu spät für die inzwischen abgelaufene Stichtagregelung. Der BFH folgte der Argumentation des Finanzamts. Eine erstmalige Zulassung zum Verkehr liege nur vor, wenn das betreffende Fahrzeug von der Zulassungsbehörde "allgemein und sachlich unbeschränkt" zum öffentlichen Verkehr zugelassen wurde. Diese Voraussetzung sei bei der Verwendung eines Kurzzeitkennzeichens nicht erfüllt, da dieses nur zu Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten berechtige. Jede andere Benutzung des Fahrzeugs sei widerrechtlich und werde als Inbetriebsetzen eines Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen ohne die erforderliche Zulassung mit einem Bußgeld geahndet. (rp)

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