Wer sein beschädigtes Auto selbst repariert, kann von der Versicherung des Unfallverursachers den vollen Preis einer Werkstattreparatur verlangen. Nach einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) gilt dies auch dann, wenn die Reparatur nicht "fachgerecht" war - etwa, weil ein demolierter Kotflügel nicht ersetzt, sondern lediglich ausgebeult und nachlackiert worden ist. (AZ: VI ZR 393/02) Der BGH gab einem Karosseriebaumeister Recht, der sein Auto in Eigenregie wieder fahrtüchtig gemacht hatte. Er forderte die von einem Gutachter geschätzten Werkstattkosten in Höhe von gut 12.300 Euro. Der Zeitwert des Wagens lag vor dem Unfall bei rund 15.340 Euro. Die Versicherung verweigerte die Erstattung der vollen Summe, weil er den Wagen zwar verkehrssicher gemacht, aber nicht nach Werkstattstandards repariert habe. Der BGH beendete damit eine uneinheitliche Rechtsprechung der unteren Gerichte, die teilweise beim Ersatz "fiktiver" Reparaturkosten größere Abzüge vorgenommen hatten. Die Karlsruher Richter ließen allerdings offen, ob dies auch dann gilt, wenn die Reparatur teurer ist als der Zeitwert des Autos. (pg)
BGH-Urteil: Volle Werkstattkosten bei Selbstreparatur des Unfallautos

Versicherung muss auch zahlen, wenn Reparatur nicht "fachgerecht" war