Benutzt ein Geschädigter im Totalschadensfall sein unfallbeschädigtes, aber fahrtaugliches und verkehrssicheres Fahrzeug weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) im vergangenen Monat entschieden, berichtete der Online-Dienst "Jura-Lotse" (Az. VI ZR 120/06) Im konkreten Fall hatten die kalkulierten Reparaturkosten des Fahrzeugs mit etwas über 2.500 Euro den Wiederbeschaffungswert von 1.800 Euro brutto deutlich überstiegen. Den Restwert taxierte ein Sachverständigengutachten auf 500 Euro brutto. Die beklagte Haftpflichtversicherung legte dem Kläger zwei weitere Restwertangebote in Höhe von 550 Euro und 1.300 Euro brutto vor. Das zweite Angebot stammte von einer Firma aus Norddeutschland, die anbot, das Fahrzeug beim Kläger gegen Barzahlung und kostenfrei abzuholen. Die Versicherung kalkulierte die Schadensabrechnung mit dem höheren Restwertangebot und erstattete dem Kläger 500 Euro. Der Kläger wollte jedoch mit dem niedrigeren Restwert abrechnen. Das Gericht gab ihm Recht. Der Geschädigte erfülle das Gebot zur Wirtschaftlichkeit, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Er sei grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen, so das BGH. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch darf ein Geschädigter selbst entscheiden, in welcher Weise er mit dem beschädigten Fahrzeug verfährt. Deshalb könnten ihm bei der Schadensbehebung die von der Versicherung gewünschten Verwertungsmodalitäten nicht aufgezwungen werden. Dies wäre jedoch der Fall, müsste er sich einen Restwert anrechnen lassen, der lediglich in einem engen Zeitraum auf einem Sondermarkt zu erzielen ist. (ng)
BGH-Urteil: Restwertermittlung auf dem regionalen Markt genügt

Bei der Abrechnung eines Totalschadens muss der Geschädigte Angebote von Online-Restwertbörsen nicht annehmen