Seit dem Jahr 2010 ist die Abgasuntersuchung (AU) ein Bestandteil der Hauptuntersuchung (HU), kann aber unabhängig von der HU bis zu 30Tage zuvor von einer Werkstatt durchgeführt werden. Für die Autohäuser und Werkstätten ist die AU ein wichtiger Frequenzbringer in Zeiten stark ausgedehnter Serviceintervalle. Zugleich hat sich die AU, wie vom Gesetzgeber geplant, im Laufe der Jahre auch als aktiver Umweltschutz bewiesen, denn immerhin acht Prozent aller geprüften Fahrzeuge fallen bei der Prüfung mit Störungen oder schlechtem Abgasverhalten auf.
Viel Feinschliff am neuen Leitfaden
Am 1. Juli 2015 ist der neue AU-Leitfaden 5 in Kraft getreten, welcher für Euro 6/ VI-Fahrzeuge verbindlich vorgeschrieben ist. Die renommierten Anbieter von AU-Geräten haben ihren Kunden zu diesem Termin eine neue AU-Software zur Verfügung gestellt. Je nach Typ und Alter des AU-Gerätes muss dieses technisch nachgerüstet werden, wofür die Hersteller Umrüstungen anbieten. In einigen Fällen ist eine Umstellung auf den Leitfaden 5 technisch nicht mehr möglich. Ein AU-Gerät mit einer AU-Software gemäß Leitfaden 4 kann aber noch weiter genutzt werden, nur eben nicht für die Durchführung der AU an Euro 6/VI-Fahrzeugen. Zum Start des Leitfadens 5 haben einige AU-Geräte-Hersteller völlig neu entwickelte AU-Geräte auf den Markt gebracht.
Der Leitfaden 5 hat keine gewaltigen Veränderungen mit sich gebracht, umfasst aber eine Fülle an Verbesserungen. So hat der Gesetzgeber viele überholte Details aus der Zeit der Einführung der AU in Deutschland 1993 gestrichen, Unklarheiten beseitigt, Verfahren optimiert und einige neue Elemente eingefügt.
Neu ist die Berücksichtigung des Standards WWH-OBD (Worldwide Harmonized OBD). Die ist bei Nutzfahrzeugen, welche gemäß 595/2009 EC (Euro VI) ab 1. Januar 2014 neu zugelassen wurden, verbindlich vorgeschrieben. Ein Teil dieser Fahrzeuge kommt 2015 bereits zur AU. Präzise gefasst wurden die Regelungen für Elektrofahrzeuge mit Range-Extender. Hier muss der Fahrzeughersteller geeignete Infos bereitstellen, wie das Zusatzaggregat in Betrieb genommen und geprüft werden kann.
Schon seit Juli 2012 ist anstelle der bis dahin verwendeten AU-Solldaten der sogenannte Plakettenwert als Grenzwert zu verwenden. Die Herkunft des verwendeten Werts, also ob es der Plakettenwert, der Herstellerwert oder der Standardwert ist, wird auf dem AU-Protokoll vermerkt. Ein praktischer Aspekt des Leitfadens 5 für die Werkstätten ist die Verkürzung des Prüfablaufs beim Dieselmotor. Standen bisher nach dem Reinigungsstoß drei weitere Gasstöße an, so ist jetzt nur noch ein einziger Gasstoß notwendig, wenn der Messwert um 30 Prozent unter Grenzwert liegt und keine Standdrehzahlbegrenzung vorliegt. In allen anderen Fällen bleibt es bei drei Gasstößen. In der überwiegenden Anzahl der Fälle dürfte sich die Prüfzeit für eine Diesel-AU dadurch drastisch reduzieren.
Umstellung lohnt sich
Auch wenn es derzeit keinen Fixtermin für die Umstellung eines AU-Gerätes auf den Leitfaden 5 gibt, so sollte jede Werkstatt ihr Gerät baldmöglichst umstellen lassen. Schließlich kann eine Werkstatt dann die neuesten Fahrzeugmodelle prüfen und von den Vorteilen bei der Diesel-AU profitieren. Auf alle Fälle lohnt es sich, bei Bedarf in ein neues AU-Gerät zu investieren, denn auch in Zukunft wird die AU ein wichtiger Bestandteil der Hauptuntersuchung bleiben. Außerdem bietet die aktuelle AU-Geräte-Generation eine Reihe praktischer, zeitsparender Details gegenüber ihren Vorgängern.
- Ausgabe 08/2015 Seite 20 (261.8 KB, PDF)