Grobe Beleidigungen von Kollegen auf Facebook können auch ohne vorherige Abmahnung eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Dabei ist es in der Regel unerheblich, ob der Eintrag nur für die so genannten Freunde und Freundesfreunde sichtbar war oder unter der Einstellung "öffentlich" allen Nutzern zugänglich gemacht wurde. Auf ein entsprechendes Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg hat jetzt die Deutsche Anwaltshotline hingewiesen (Az. 5 Ca 949/12).
Zwar hielt das Gericht die Kündigung eines Mannes im konkreten Fall ohne vorherige Abmahnung für unwirksam, doch heißt es im Urteilsspruch ausdrücklich, dass die Schwere eines beleidigenden Internet-Eintrags normalerweise über verbale Äußerungen am Arbeitsplatz weit hinausgeht. "Denn im Netz wird besonders nachhaltig in die Rechte der Verunglimpften eingegriffen, weil man das immer wieder nachlesen kann", so Rechtsanwalt Alexander P. Taubitz.
Im zu entscheidenden Fall bezeichnete der Entlassene seine Arbeitskollegen auf seiner Facebook-Seite als "Speckrollen" und "Klugscheißer". Die nämlich hätten ihn zuvor zu Unrecht bei seinem Arbeitgeber denunziert. Die Arbeitsrichter sahen darin aber keine geplante Verunglimpfungsaktion, sondern eher eine Affekthandlung, die weniger schwer wiegt, zumal die Kollegen nicht namentlich benannt waren und daher von Außenstehenden nicht ohne weiteres identifiziert werden konnten. (ng)
Kündigungsschutzklage: Beleidigung von Kollegen auf Facebook
Auch wenn das Arbeitgericht Duisburg die Schimpftiraden eines Mannes im sozialen Netzwerk als Affekthandlung bewertete, so wiegen Verunglimpfungen im Internet aus Sicht der Richter besonders schwer.