Verkäufer, die ihr Fahrzeug im Internet nicht zum vollen Preis einstellen, um sich bei Suchabfragen an die Spitze der Trefferlisten zu mogeln, handeln wettbewerbswidrig. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom September 2007 (Az: I 20 U 71/07) hat kürzlich der Zentralverband des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes (ZDK) hingewiesen. Dem Urteil liegt ein Fall zugrunde, bei dem erst in der Detailbeschreibung des Artikels auf die Überführungskosten aufmerksam gemacht wurde. Durch diese Form der Preisangabe werde die Suche jedoch in unlauterer Weise manipuliert, da in der Übersichtsliste ein wichtiger Bestandteil des Endpreises nicht angegeben sei und das Angebot dadurch günstiger erscheine als das der Mitbewerber, so die Richter in der Urteilsbegründung. Auch auf der Automechanika 2008 war die Irreführung durch den Endpreis ein Thema (wir berichteten). In einem gemeinsamen Kodex für den sicheren Autokauf im Internet einigten sich die Online-Fahrzeugbörsen u.a. darauf, dass die Angabe des Endpreises stets inklusive der Mehrwertsteuer oder Überführungskosten zu erfolgen hat. (sen)
Wettbewerbsrecht: Keine Tricksereien beim Preis
Wer ein Fahrzeug im Internet zum Kauf anbietet und nicht den vollständigen Endpreis angibt, handelt wettbewerbswidrig.