Lässt ein Geschädigter sein Auto im Ausland günstiger reparieren, so kann er nicht die Abrechnung auf (deutscher) Gutachtenbasis verlangen. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart in einem Urteil entschieden (OLG-Az. 5 U 28/14). Im Streitfall hatte der Kläger nach einem Autounfall ein Schadensgutachten erstellen lassen, aus dem sich Nettoreparaturkosten in Höhe von etwa 11.000 Euro ergaben. Das Auto brachte er daraufhin in sein Heimatland Slowenien, wo er es für etwa 7.000 Euro fachgerecht reparieren ließ.
Von seiner Kaskoversicherung wollte er daraufhin die Reparaturkosten auf Gutachtenbasis, erhielt aber nur den Betrag, den er in Slowenien beglichen hat. Zu Recht, wie die Richter des OLG Stuttgart entschieden. Der Kläger könne nur die tatsächlich angefallenen Kosten geltend machen. Ohne Probleme hätte er die Reparatur zwar auch in Deutschland vornehmen können und die Kaskoversicherung hätte dann auch den dadurch höheren Betrag ersetzen müssen.
Gehe es jedoch um die Abrechnung fiktiver Kosten, so müssten diese nach objektiven Kriterien zu beurteilen sein, um den Schädiger vor überhöhten Forderungen zu schützen, so die Richter. Denn im Schadensrecht gelte der Grundsatz des Bereicherungsverbots. Dieser Grundsatz sei bei einer Reparatur im Ausland letztlich gleich anzuwenden, als wenn die Reparatur in Deutschland erfolgt wäre. (Gregor Kerschbaumer)