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Werkstatt darf Kunden nicht mit Übernahme der Selbstbeteiligung locken

14.06.2006 16:11 Uhr

OLG Frankfurt verurteilt Inhaber einer Autoglas-Reparaturwerkstatt wegen unlauteren Wettbewerb

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Eine Werkstatt darf Kunden nicht mit dem Versprechen werben, einen Teil ihrer Selbstbeteiligung bei einem Teilkasko-Schaden zu übernehmen. Laut einem Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt am Main, auf das der "Anwalt-Suchservice" hingewiesen hat, ist dies ein versuchter Versicherungsbetrug und ein Verstoß gegen den lauteren Wettbewerb, da der daraus resultierende Preisvorteil eigentlich der Versicherung zustehe (Az. 6 U 7/06). Im konkreten Fall bot der Inhaber einer Autoglas-Reparaturwerkstatt seinen Kunden an, einen Teil der Selbstbeteiligung zu übernehmen, wenn sie ihre Scheibe bei ihm reparieren oder austauschen ließen. Die Versicherung wurde über diesen Deal im Unklaren gelassen, wodurch sie nach Ansicht des Gerichts über den für die Versicherungsleistung relevanten Preis getäuscht wurde. (ng)

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