Betreiber von Autowaschanlagen müssen ihre Kunden auf geänderte Funktionsweisen im Winterbetrieb deutlich hinweisen. Das Amtsgerichts (AG) Eilenburg in Sachsen sprach mit dieser Begründung einem Autofahrer Schadenersatz zu, dessen Fahrzeug beim Einfahren in die Waschanlage durch ein sich senkendes Tor beschädigt wurde (Az.: 7 C 0549/04). Dies teilte der Deutsche Anwaltsverein mit.
Der Kläger war mit seinem Pkw in die Waschanlage eingefahren, als sich plötzlich das Rolltor senkte und das Auto dadurch beschädigte. Das Tor senkt sich nur im Winterbetrieb nach jedem Auto, im Sommer bleibt es generell offen. Der Autofahrer verlangte vom Betreiber den Ersatz des Schadens. Dieser zahlte nicht und begründete dies damit, dass eine entsprechende Bedienungsanleitung für den Winterbetrieb der Anlage im Tankstellenshop ausgelegen habe.
Dies reichte dem AG jedoch nicht aus. Kunden müssten sich auf eine Änderung der üblichen Bedienungsvorgänge einstellen können. Ein Einfahrtstor, welches sich nur im Winter nach jedem Fahrzeug schließt, stelle einen erheblichen Unterschied zum Sommerbetrieb dar. Der Betreiber hätte darauf an der Einfahrt in die Waschanlage deutlich hinweisen müssen. Die Auslage der Bedienungsanleitung im Tankstellenshop reiche nicht aus. Der Betreiber muss den Schaden deshalb ersetzen. (ds)