Ein Gebrauchtwagenhändler kann nur dann eine Vermittlungsprovision einfordern, wenn es ihm tatsächlich gelingt, einen Käufer für das Fahrzeug eines Privathalters zu finden. Das bloße Bemühen um den Verkauf rechtfertigt eine solche Gebühr nicht. Auf diese Entscheidung des Landgerichts München I (Az. 26 O 24519/05) hat jetzt der ADAC aufmerksam gemacht. Im vorliegenden Fall forderte der Vermittler laut Autoclub eine Vermittlungsprovision von 1.500 Euro, obwohl er den Wagen eines Privatmannes nicht an den Kunden bringen konnte. Zudem wollte er eine Standgebühr von 13 Euro pro Tag für die Zeit kassieren, in der das Fahrzeug unverkauft auf seinem Betriebsgelände stand. Dieser Preis sei aber um 100 Prozent überhöht und deshalb sittenwidrig, so der Richter in seinem Urteil. Er berief sich dabei auf die Aussage eines Sachverständigen, der eine Gebühr von höchstens sechs Euro für angemessen hielt. (rp)
GW-Urteil: Vermittlungsprovision nur bei Verkauf
Ein Gebrauchtwagenhändler kann nur dann eine Provision von einem Privathalter einfordern, wenn es ihm tatsächlich gelingt, einen Käufer für dessen Fahrzeug zu finden. Auch darf er keine überzogenen Standgebühren verlangen.