Ein Arbeitsloser ohne festen Wohnsitz kann nicht auf Übernahme der Kosten für verschiedene Ersatzteile für seinen VW-Bus hoffen. Das hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Anfang März entschieden (LAG-Az.: L 3 AS 69/13 B ER). Das Fahrzeug, das dem Mann auch als Schlafplatz dient, stelle keine Unterkunft dar, für deren Kosten das Jobcenter Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") leisten müsse, hieß es in einer Mitteilung des Gerichts.
Der Antragsteller begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes neben den Ersatzteilkosten die Kraftfahrzeugsteuer und eine Pauschale für die Heizung mittels Heizstrahler. Während das Sozialgericht Mainz das Jobcenter verpflichtete, zumindest die Kosten für die Kraftfahrzeugsteuer und einen neuen Reifen zu tragen, hob das Landessozialgericht den Beschluss auf die Beschwerde hin auf und wies den Antrag ab.
Anders als bei einem Wohnmobil, das in einer Entscheidung des Bundessozialgerichts als Unterkunft anerkannt worden war, stelle der umgebaute Pkw keine Unterkunft dar, weil eine Privatsphäre darin nicht gewährleistet sei, so das Gericht. (ng)