"Gib stets acht, ob der Kofferraumdeckel ist zugemacht." So lyrisch hat die Pressestelle des Landgerichts Coburg ein kürzlich in ihrem Hause ergangenes Urteil zusammengefasst, bei dem die Schadensersatzklage eines Autowaschanlagen-Kunden abgewiesen wurde (Az. 11 O 440/08). Das Fahrzeug war bei Durchfahrt in der Trockenhalle beschädigt worden, weil sich der Kofferraumdeckel geöffnet hatte und durch die Trockenanlage verbogen worden war.
Der Waschstraßenbenutzer behauptete, dass sich die Trocknungsanlage im Bereich des Kofferraumdeckels verhakt und diesen dadurch geöffnet habe. Der Betreiber der Waschanlage gab an, dass diese seit Jahren beanstandungsfrei betrieben werde und der Kundendienst die Waschanlage alle 14 Tage warte. Die einzige Erklärung für das Öffnen des Kofferraumdeckels war aus Sicht des Betreibers ein versehentliches Öffnen durch den Kläger.
Auch ein Sachverständiger schloss aus, dass ein ordnungsgemäß geschlossener Kofferraum durch die Trockenanlage geöffnet werden könne. Dazu reichten die mechanischen Kräfte nicht aus. Das Gericht hielt die Ausführungen des Sachverständigen für überzeugend und holte nicht, wie vom Kläger beantragt, ein neues Gutachten ein. Der bleibt nun auf den Kosten von 7.600 Euro sitzen. (ng)