Ein Taxiunternehmer kann für die Reparatur seines noch nicht drei Jahre alten Fahrzeuges die höheren Reparaturkosten einer fachgebundenen Markenwerkstatt nicht verlangen, wenn er seine Fahrzeuge bisher nie in solchen Werkstätten hat reparieren lassen. Er kann vielmehr nur die Kosten verlangen, die ihm auf dem sonst üblichen Reparaturweg entstehen würden. Das ist zumindest die Auffassung des Amtsgerichts München. Das Urteil stammt vom 31. März 2010 (Az.: 343 C 12758/09) und ist laut einer Mitteilung des Gerichts aus der vergangenen Woche inzwischen rechtskräftig.
Der Bundesgerichtshof hatte eigentlich in mehreren Urteilen das Fahrzeugalter von drei Jahren als die Grenze definiert, bei der eine Verweisung des Unfallgeschädigten auf eine freie Werkstatt grundsätzlich unzumutbar ist (wir berichteten). Doch in Bayern gehen die Uhren bekanntlich anders: Es spiele keine Rolle, dass der Wagen zum Unfallzeitpunkt nur etwas mehr als ein Jahr alt war, so das Gericht.
Wertminderungen bei einer nicht in einer markengebundenen Fachwerkstatt durchgeführten Reparatur würden bei Taxis keine so große Rolle spielen. Grundsätzlich könne es bei Fahrzeugen bis zu drei Jahren angemessen sein, die Kosten für eine Fachwerkstatt anzusetzen. Wenn dies aber wie vorliegend überhaupt nicht geplant sei, spiele auch das geringe Alter des Wagens keine Rolle.
Der Taxifahrer forderte im Streitfall die Differenz aus dem Gutachten, das er fiktiv abrechnen wollte, und der von der Versicherung gezahlten Summe ein. Diese belief sich auf 1.400 Euro. Wenn von vornherein feststehe, dass der Taxiunternehmer stets seine Fahrzeuge in der eigenen Werkstatt reparieren lasse, dann werde sein Schadenersatzanspruch dadurch bestimmt, welche Kosten dafür anfallen. Dies sei auch angemessen, so das Amtsgericht München. (ng)
Beate Usiger