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Abwrackprämie: Tageszulassungs-Käufer geht leer aus

19.05.2010 11:00 Uhr
Wer zu früh kommt, den bestraft das Leben: So lässt sich das Urteil des VG Frankfurt zusammenfassen.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main hat die Klage eines Kunden gegen das Bafa abgewiesen. Das von ihm im Januar 2009 gekaufte EU-Fahrzeug war zum Zeitpunkt des Kaufs schon zweimal zugelassen worden.

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Es bleibt dabei: Hatte ein neu erworbenes Fahrzeug bereits vor dem Kauf mehr als eine Zulassung, gibt es keine Förderung durch die Abwrackprämie. Das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main hat die Klage eines Kunden abgewiesen, der sein Fahrzeug am 29. Januar 2009 von einer Kfz-Handelsfirma erworben und am darauf folgenden Tag auf sich zugelassen hatte (Az.: 1 K 3847/09.F). Die Kfz-Handelsfirma hatte das Kraftfahrzeug aus dem EU-Ausland bezogen; laut Zulassungsbescheinigung Teil 2 war das Fahrzeug zuvor am 7. Januar 2009 auf eine Firma in Mainz zugelassen worden. Erstmals zugelassen wurde es am 19. Dezember 2008. Trotz Ablehnung seines Antrags auf Umweltprämie durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) im März 2009 beharrte der Käufer auf seiner Einschätzung, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen Neuwagen mit einer Kilometerleistung von 0 km handele und zog vor Gericht. Sein Argument: Auf die Regelung Nr. 4.3 der Richtlinie könne sich das beklagte Bundesamt nicht berufen, denn diese Richtlinie sei erst am 20. Februar 2009 erlassen worden. Zum Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs habe niemand ahnen können, dass die Prämie von der Bedingung einer nur erstmaligen Vorzulassung abhängig gemacht werde. Das Gericht folgte dem nicht, denn aus den Richtlinien lasse sich kein Recht auf Gewährung der Umweltprämie herleiten. Der Kläger habe lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung der Behörde. Das Gerichts sei deshalb darauf beschränkt, die angefochtenen Bescheide unter zwei Aspekten einer Rechtskontrolle zu unterziehen: Zunächst sei zu prüfen, ob die Behörde bei der Entscheidung und der Gewährung von Zuwendungen das Gleichbehandlungsgebot beachtet habe. Zweitens sei zu prüfen, ob die maßgeblichen Kriterien, nach denen die Behörde die Entscheidung treffe, mit dem Willkürverbot vereinbar sei. Im konkreten Fall gab es aus Sicht des Gerichts keine Beanstandungen. Eine Berufung gegen das Urteil vor dem Hessische Verwaltungsgerichtshof sei aber möglich, hieß es. (ng)

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