In zwei Urteilen haben deutsche Sozialgerichte im Oktober Anträge auf Leistungen aus der Berufsgenossenschaft abgelehnt. In Karlsruhe scheiterte ein Handwerker mit der Anerkennung seines Bandscheibenleidens als Berufskrankheit, in Gießen wurde einer Witwe Hinterbliebenenrente verweigert, weil nicht geklärt werden konnte, ob der Tod ihres Gatten als Arbeitsunfall zu werten war.
Beim Streitfall in Karlsruhe (SG-Az.: S 1 U 3562/12) machte der Kläger, der seit 1973 ununterbrochen als Maurer bei einem Bauunternehmer beschäftigt ist, die Feststellung von Gesundheitsstörungen an der Lendenwirbelsäule als Berufskrankheit geltend. Die deswegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Karlsruhe ab, da die Veränderungen der Lendenwirbelsäule "nicht mit Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit beruflichen Belastungen" stünden, wie es in einer Gerichtsmitteilung hieß. Die Veränderungen entsprächen keinem belastungskonformen Schadensbild. Zudem habe der Kläger auch nicht - wie erforderlich - die von ihm als schädigend angesehene Berufstätigkeit aufgegeben.
In Gießen ging es um den Unfall eines Mannes, der im Dreischichtbetrieb als Kranführer bei einem holzverarbeitenden Betrieb beschäftigt war (Az.:S 3 U 82/09). Er verstarb an inneren Verletzungen, weil er in dem Betrieb auf einem Kran oberhalb von Arbeitskanzel und Laufschiene eingeklemmt wurde. Die genauen Umstände, wie und weshalb er sich dorthin begab, sind ungeklärt. Laut Stechkarte hatte der Mann sich zum Zeitpunkt des Unfalls bereits ausgestochen und die Frühschicht beendet.
"Vollbeweis" für Arbeitsunfall nötig
Die Berufsgenossenschaft lehnte daher die Anerkennung eines Arbeitsunfalls und Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Es hätten keine betrieblichen Gründe ermittelt werden können, welche den Versicherten nach Beendigung seiner Schicht hätten dazu veranlassen können, nochmals den Kran zu besteigen, der Unfall habe sich somit nicht während einer versicherten Tätigkeit ereignet. Nach weiteren Ermittlungen und der Vernehmung von Zeugen bestätigte das Sozialgericht die Entscheidung der Berufsgenossenschaft.
Die Zeugen hätten übereinstimmend angegeben, dass der Verstorbene sich auch häufig aus nicht betrieblichen Gründen auf dem Firmengelände aufgehalten habe. Zwar könne ein betrieblicher Bezug nicht ganz ausgeschlossen werden. Mutmaßungen über die Beweggründe für das Verhalten des Verstorbenen anlässlich des Unfallereignisses ersetzten aber nicht den erforderlichen Vollbeweis, dass dieser in Ausübung einer betrieblichen Verrichtung den Kran bestiegen habe. Auch eine weitergehende Klärung des Sachverhaltes sei letztlich nicht möglich. (ng)