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OLG-Urteil: Pendelbewegungen am Motorrad sind kein Mangel

13.03.2009 17:54 Uhr
OLG-Urteil: Pendelbewegungen am Motorrad sind kein Mangel
Trotz beworbener "High-Speed-Touring-Tauglichkeit": Pendelbewegungen muss ein Kunde bei seinem neuen Motorrad hinnehmen.
© Foto: www.honda.de

Auch wenn bestimmte Fahreigenschaften von einem Sachverständigen als unangenehm und den Komfort mindernd beschrieben werden, rechtfertigen sie laut OLG Hamm noch nicht die Rückabwicklung des Kaufvertrages.

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Ein neues Motorrad, das bei hohen Geschwindigkeiten konstante Pendelgeschwindigkeiten aufweist, muss nicht mangelhaft sein. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 15.5.2008 (Az.: 28 U 145/07). Im vorliegenden Fall beantragte der Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertrages für eine Honda ST 1300. Das Motorrad sei bei höheren Geschwindigkeiten instabil und beginne bereits im Bereich über 160 km/h bei Wegnehmen des Gases sowie beim Fahrspurwechsel zu pendeln. Dies stelle einen Mangel dar. Das Gericht wies die Berufung des Klägers zurück. Die gleich bleibenden Pendelbewegungen seien von einem Sachverständigen zwar als unangenehm und den Komfort mindernd beschrieben, nicht aber als gefährlich eingestuft worden. Die Problematik sei vielmehr untrennbar mit individuellen Faktoren wie dem Gewicht, dem Fahrverhalten sowie insbesondere die subjektiven Empfindungen des Kunden verbunden. Objektivierbare Feststellungen könnten hierzu aber nicht getroffen werden, heißt es in dem Urteil. So sei ein Vergleich mit den Motorrädern anderer Hersteller mit demselben Qualitätsstandard und aus der entsprechenden Preiskategorie nicht aussagekräftig, da aktuelle offizielle Bewertungen zur Sicherheit und Stabilität von Hochgeschwindigkeitsmotorrädern nicht existieren würden. Auch könne ein Mangel aus rechtlicher Sicht nicht schon allein dann angenommen werden, wenn ein Fahrzeug bei Tests schlechter abschneidet als andere vergleichbare. Dies gelte trotz der Werbung des Herstellers mit der "High-Speed-Touring-Tauglichkeit" des Motorrads. Diese Aussage vermittelt nach Ansicht der Richter keine zusätzlichen Eigenschaften des Produkts, die über die übliche Beschaffenheit und Verwendung hinausgehen. (RAin Monika Burkhardt, München)
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