Befindet sich ein gewerblich genutztes Fahrzeug zur Behebung von Mängeln wiederholt in einer Werkstatt, so kann nicht ohne Weiteres ein Verdienstausfallschaden für die Zeit des Aufenthalts geltend gemacht werden. Das hat das Oberlandesgericht Hamm im Oktober 2013 entschieden (OLG-Az. 28 U 219/11).
Im Streitfall ging es um einen Schlepper für landwirtschaftliche Zwecke, den der Kläger bei der Beklagten für 72.000 Euro kaufte. Das Fahrzeug musste in der Folgezeit immer wieder in die Werkstatt. Der Kläger behauptete, dass ihm dadurch diverse Nutzungs- und Betriebsausfallschäden entstanden seien. Die Ansprüche wollte der Kläger aus der gewährleistungsrechtlichen Einstandspflicht der Beklagten geltend machen, weil der gekaufte Schlepper von Anfang an mangelhaft gewesen sei.
Das OLG hat diesen Anspruch aber nun in seinem Urteil verneint. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers bestehe nicht. Die Beklagte habe zwar ihre Verkäuferpflichten verletzt, weil sie den Schlepper entgegen kaufrechtlicher Vorschriften nicht frei von Sachmängeln (§§ 433 Abs. 1 Satz 2, 434 BGB) an den Kläger ausgeliefert habe. "Für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch kommt es jedoch zusätzlich darauf an, dass die Beklagte bzw. die von ihr als Erfüllungsgehilfin eingesetzte Werkstatt diese Pflichtverletzungen auch zu vertreten hatten (§§ 276, 278 BGB)", so die Richter wörtlich in ihrer Entscheidung.
Keine Pflicht zu Prüfung auf Mangelfreiheit
Vorliegend haben die Sachmängel bereits werkseitig vorgelegen. Für solche Herstellungsfehler sei aber ein Verkäufer, der die Kaufsache nicht selbst produziert, sondern lediglich ausgeliefert hat, nicht verantwortlich. Dementsprechend gehöre es grundsätzlich auch nicht zu den Vertragspflichten eines Händlers, eine von ihm vertriebene fabrikneue Kaufsache vor Auslieferung auf Mangelfreiheit zu überprüfen.
Nur wenn er aufgrund besonderer Anhaltspunkte den Mangel bei Auslieferung kannte oder bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt hätte erkennen können, könne der Händler überhaupt für einen Herstellungsfehler verantwortlich sein. Auch eine Garantie, die grundsätzlich verschuldensunabhängig eine Einstandspflicht begründen kann, lag in diesem Fall nicht vor. (Gregor Kerschbaumer)