Wird ein Versicherter auf dem Rückweg von der Arbeit vor der heimischen Garage beim Versuch, sein zurückrollendes Fahrzeug aufzuhalten, verletzt, stellt dies einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung dar. Dies hat das Sozialgericht Wiesbaden kürzlich entschieden (AZ: S 13 U 49/11). Die Klägerin befand sich im Januar 2011 auf dem Heimweg von Ihrer Arbeitsstelle, stellte ihr Fahrzeug vor ihrer in Hanglage befindlichen Garage und ab stieg aus, um das Garagentor zu öffnen. Als das Fahrzeug sich rückwärts in Bewegung setzte, versuchte die Klägerin, dieses aufzuhalten. Dabei wurde das linke Bein der Klägerin überrollt.
Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung der Verletzung als Arbeitsunfall ab, da die Klägerin zum Unfallzeitpunkt den versicherten Heimweg unterbrochen habe, um eigenwirtschaftliche Zwecke, nämlich die Vermeidung einer Beschädigung des Fahrzeuges, zu verfolgen. Dem widersprach die Klägerin und verwies darauf, dass der versicherte Weg erst abgeschlossen sei, wenn die Eingangstür passiert sei. Das Sozialgericht gab der Klägerin Recht. Der Versuch, in das Fahrzeug hineinzugelangen, habe noch in Zusammenhang mit dem versicherten Heimweg gestanden. Die Klägerin habe weiterhin den versicherten Weg fortsetzen wollen, um das Auto in die Garage zu fahren. Die möglicherweise zusätzlich bestehende Absicht, das Fahrzeug vor Schäden zu bewahren, sei nicht geeignet, eine Unterbrechung des versicherten Weges hervorzurufen. (asp)