Der Besitzer eines Neuwagens kann selbst wegen einer ganzen Reihe kleiner Mängel nicht einfach vom Autokauf zurücktreten. Das hat jetzt das Landgericht Coburg (Az.: 22 O 473/06) im Fall eines fabrikneu verkauften Mazda M6 Kombi entschieden. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, bemängelte dessen Käufer ein "fehlendes Warndreieck", einen "fehlenden Verbandskasten", eine "unordentliche Innenraumreinigung" bei Übergabe des Wagens, einen "Werbeaufkleber" auf der Heckscheibe, die "nicht erteilte Einweisung" in die Funktion der Freisprechanlage sowie eine "Verfärbung der Autotelefonantenne". Daher forderte er den gesamten Kaufpreis von rund 26.500 Euro gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurück. Er habe offenbar ein typisches "Montags- bzw. Zitronenauto" erwischt, das sein Geld nicht wert sei, behauptete der Mann. Das konnten die Richter nicht nachvollziehen. Das vorgelegte Sammelsurium von Bagatellen würde weder die Verkehrssicherheit noch die Betriebsbereitschaft des Wagens gefährden. Zudem seien all diese Mängel erst ein Jahr nach dem Autokauf moniert worden seien, nachdem der Wagen 60.000 Kilometer zurückgelegt hatte. "Wegen dieser außerordentlich hohen Jahreslaufleistung sind nach Auffassung des Gerichts auch alle weiteren beanstandeten technischen Unpässlichkeiten eher auf Verschleiß denn auf Herstellungsfehler zurückzuführen", erklärt Rechtsanwalt Wolfgang Surhoff. Das betrifft im konkreten Fall Störungen der Klimaanlage und ungewöhnliche Fahrgeräusche, die sich mit einem Kostenaufwand von insgesamt 200 Euro beheben ließen. Sie fielen damit nach Ansicht der Richter nicht ins Gewicht. (AH)
Viele Bagatellen sind kein Merkmal für ein "Montagsauto"
Landgericht Coburg: Nach einem Jahr beanstandete Mängel sind auf Verschleiß zurückzuführen