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Verwaltungsgericht: Keine Fahrtenbuchauflage für kompletten Fuhrpark

27.06.2012 16:27 Uhr
VG Mainz: Eine Behörde darf nicht ohne Weiteres eine Fahrtenbuchauflage für den kompletten Firmenfuhrpark aussprechen.
© Foto: Maho/Fotolia

Lässt sich der Sünder nach einem Verkehrsverstoß mit einem Firmenwagen nicht ermitteln, darf die Behörde nicht mit einer Fahrtenbuchauflage für die komplette Flotte von 93 Fahrzeugen reagieren.

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Das Verwaltungsgericht Mainz hat kürzlich den Sofortvollzug einer Fahrtenbuchauflage für den kompletten Fuhrpark eines Unternehmens gestoppt (Az.: 3 L 298/12.MZ). Bei der Betroffenen handelt es sich um eine Halterin von 93 Fahrzeugen, die auf Standorte im gesamten Bundesgebiet verteilt sind.

Und das war passiert: Mit einem der Fahrzeuge wurde im Sommer vergangenen Jahres eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung begangen, der Verantwortliche konnte laut der Mitteilung später nicht ermittelt werden. Daraufhin habe die Kreisverwaltung Mainz-Bingen der Antragstellerin gegenüber das Führen eines Fahrtenbuches für jedes auf sie zugelassene Fahrzeug für die Dauer von 30 Monaten unter gleichzeitiger Anordnung des Sofortvollzugs angeordnet. Sie begründete dies u.a. damit, dass von 1998 bis 2011 vier mit Fahrzeugen der Antragstellerin begangene Verkehrsverstöße nicht hätten aufgeklärt werden können.

Das sahen die Richter der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz anders - und stoppten den Sofortvollzug der Fahrtenbuchauflage. Grundsätzlich sei zwar eine Fahrtenbuchauflage bezüglich des gesamten Fuhrparks eines Unternehmens möglich, wenn mehrere ungeklärt gebliebene Verkehrsverstöße mit verschiedenen Fahrzeugen des Unternehmens vorlägen. Im Falle der Antragstellerin sei die entsprechende Entscheidung der Kreisverwaltung jedoch ermessensfehlerhaft, so die offizielle Verlautbarung. Und: Die Kreisverwaltung habe vor Erlass der Auflage nicht ermittelt, wie viele Fahrzeuge der Fuhrpark der Antragstellerin umfasse.

"Ermessensfehlerhaft"

Außerdem habe die Kreisverwaltung keine Erhebungen darüber angestellt, in welchem Umfang in der Vergangenheit Verkehrszuwiderhandlungen mit Fahrzeugen der Antragstellerin begangen worden seien und wie viele Verstöße nicht hätten aufgeklärt werden können. Die vier angeführten Verstöße reichten insofern nicht als Beurteilungsgrundlage aus, weil sie teilweise schon Jahre zurücklägen oder bereits früher Anlass für Fahrtenbuchauflagen gewesen seien.

Ermessensfehlerhaft sei die Fahrtenbuchauflage auch insoweit, als sie auf 30 Monate angelegt sei. Nach der eigenen Verwaltungspraxis der Kreisverwaltung setze eine Fahrtenbuchauflage für 30 Monate voraus, dass unaufgeklärte Verkehrsverstöße vorlägen, die in der Addition zu fünf Punkten geführt hätten. Vorliegend kämen aber insgesamt allenfalls vier Punkte zusammen, da die mehr als zehn Jahre zurückliegenden Verstöße nicht mehr berücksichtigt werden könnten. (AF)

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