Der Umstand, dass ein Fahrzeug nicht direkt aus dem Herstellungsland nach Deutschland importiert wurde, sondern zunächst einen Umweg über ein anderes EU-Land genommen hat, rechtfertigt keine Wertminderung. Somit muss der Verkäufer den Käufer darüber nicht aufklären. Das hat das Landgericht Kiel in seinem Urteil vom Februar dieses Jahres klargestellt (Az. 12 O 277/11). Eine Forderung zur Rückzahlung des Kaufpreises sei somit ungerechtfertigt.
Im konkreten Fall hatte der Käufer eines Dacia die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangt, nachdem bei dem Fahrzeug Geräusche der Servolenkungspumpe störend aufgefallen waren. Der Käufer sei vom Verkäufer auch nicht darüber aufgeklärt worden, dass das Fahrzeug nicht vom Produktionsland Rumänien direkt nach Deutschland, sondern zuerst in ein anderes EU-Land importiert wurde. Das stelle einen Sachmangel dar.
Das Landgericht jedoch ließ dieses Argument nicht gelten. Der Import über ein EU-Drittland stelle keinen Sachmangel dar, da der Weg, den das Fahrzeug zum Endverbraucher nimmt, keinen Schaden an der Sache selbst verursache. Somit sei auch der Vorwurf der arglistigen Täuschung nicht begründet. Der Verkäufer müsse dem Käufer nämlich nur Tatsachen, die eine Wertminderung des Fahrzeugs darstellen, explizit mitteilen.
Mit Komforteinbußen muss gerechnet werden
Auch den Vorwurf, die Geräusche der Servolenkungspumpe würden einen Sachmangel darstellen, wies das Gericht zurück. Der Käufer dürfe bei dem Fahrzeug der vorliegenden Preiskategorie nicht erwarten, dass eventuelle Geräusche nicht auftreten. Im Gegensatz zu Autos aus der gehobenen Preisklasse sind bei dem fraglichen, sehr preiswerten Dacia, Abstriche in Sachen Komfort zu machen. Komforteinbußen in diesem Preissegment stellen laut dem Urteil der Richter keinen nennenswerten Sachmangel dar. (Lorenz Reithmayr)