Die Adam Opel GmbH ist auf Grund ihres Händlervertrages von 1996/1997 grundsätzlich verpflichtet, auf Verlangen ehemaliger Opel-Händler, die jetzt "Anerkannte Opel Servicepartner" (ASP) sind, deren Ersatzteile zurückzunehmen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits vor einem Jahr im Urteil vom 18.07.2007 (Az. VIII ZR 227/06) entschieden. In dem jetzt veröffentlichten zweiten Urteil vom 18. Juli (Az.VIII ZR 154/06) zu dieser Frage hat sich der BGH mit der Frage der Amortisation des Ersatzteillagers befasst. "Die Rücknahmepflicht besteht nach diesem Urteil, unabhängig davon, ob der Händler die Möglichkeit hat, das Ersatzteillager zu amortisieren" erklärt Rechtsanwältin Susanne Creutzig. Der Händler sei also nicht zum Verkauf der Ersatzteile an Dritte verpflichtet. Damit habe der BGH für erfreuliche Rechtsklarheit gesorgt. Der Hersteller hatte die Rücknahmepflicht verneint mit der Begründung, der Händler könne das Ersatzteillager amortisieren. Nur wenn dies im Einzelfall auf Grund der veränderten Verhältnisse nicht mehr oder nicht mehr in zumutbarem Maße, insbesondere innerhalb eines angemessenen Zeitraums, möglich sei, müssten die Ersatzteile zurückgenommen werden. Dem hat das Gericht einen Riegel vorgeschoben. "Sonst hätte absolute Unsicherheit geherrscht", erklärte Creutzig. (AH)
Urteil: Opel muss Teile zurücknehmen
Im Streit um die Rücknahme von Ersatzteilen, hat der Bundesgerichtshof erneut gegen Opel entschieden. Aktuell beschäftigte sich das Gericht mit der Amortisation des Teile-Lagers von Opel-Händlern die jetzt "Anerkannte Opel Servicepartner" sind.