Urteil: Entlassung nach Schlägerei am Arbeitsplatz

20.09.2011 18:10 Uhr
LAG Hamm: Jede Form der körperlichen Auseinandersetzung am Arbeitsplatz ist tabu, unabhängig davon, wer damit angefangen hat.

Jede Form der körperlichen Auseinandersetzung am Arbeitsplatz ist tabu, unabhängig davon, wer damit angefangen hat. Ein Taxifahrer unterlag daher vor dem Landesarbeitsgericht Hamm.

Wer sich am Arbeitsplatz auf eine Schlägerei mit Kollegen einlässt, riskiert den fristlosen Rausschmiss. Dabei spielt keine Rolle, ob und welche Provokationen der Prügelei vorausgegangen sind. Weicht ein Angestellter einer sich anbahnenden körperlichen Auseinandersetzung in der Firma nicht aus, sondern bewirkt vielmehr durch sein Verhalten eine weitere Zuspitzung des Konflikts bis hin zu den Tätlichkeiten, darf ihn sein Chef wegen Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten kündigen. Auf ein entsprechendes Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm hat kürzlich die Deutsche Anwaltshotline hingewiesen (Az. 8 Sa 1932/10). Im Streitfall fühlte sich ein Taxifahrer durch herabwürdigende Äußerungen im internen Taxenfunk provoziert. Er fuhr in die Einsatzzentrale und stellte den betreffenden Kollegen zur Rede. Der Disponent habe ihm dabei das massive Telefon an den Kopf geworfen, wobei der wütende Taxifahrer endgültig ausgerastet sei und sich mit kräftigen Fausthieben zur Wehr setzte. Grund genug für seinen Arbeitgeber, den Schläger umgehend zu entlassen. Und das zu Recht, wie die Hammer Landesarbeitsrichter betonten. In der Teilnahme an einer tätlichen Auseinandersetzung unter Arbeitskollegen liege zweifellos eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten vor - unabhängig davon, wer damit angefangen habe. Es lag offensichtlich in der Hand des Betroffenen, der sich anbahnenden körperlichen Auseinandersetzung rechtzeitig auszuweichen und sich stattdessen zwecks Schlichtung an den Arbeitgeber zu wenden. Indem er aber lieber auf Selbstjustiz setzte, habe er die Grenzen des arbeitsrechtlich Zulässigen überschritten. Die juristische Situation ist hier laut Anwaltshotline eine andere als bei einer Auseinandersetzung außerhalb der Arbeit, wo allein strafrechtliche Maßstäbe gelten und der Angreifer auch mit Mitteln der "Trutzwehr" in die Flucht geschlagen werden darf. Nach Auseinandersetzungen unter Arbeitskollegen jedoch bleibe die weitere betriebliche Zusammenarbeit in der Regel irreparabel beeinträchtigt. (asp)

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