Bei Aushändigung eines Mietwagens muss nicht ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass das Fahrzeug mit Sommerreifen versehen ist – zumindest dann nicht, wenn kalendarisch noch kein Winter ist. Der Mieter haftete daher für die bei Rückgabe des Fahrzeugs vorhandenen Schäden, wie es kürzlich in einer Mitteilung der ARAG-Versicherung zu einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln hieß (Az.: 19 U 151/11).
Dass das Fahrzeug mit Sommerreifen ausgestattet war, ergab sich im konkreten Fall aber auch aus dem Vertragstext. Trotzdem weigerte sich der Mieter für das beschädigte Fahrzeug zu zahlen, da er von der Fahrbahn nur abgekommen sei, weil das Fahrzeug mit Sommerreifen ausgestattet war. Der Fahrer habe aber selbst die Pflicht, auf die richtige Bereifung zu achten, so das Gericht. (ng)