Eine Firma, die nach Abschluss einer Dienstleistung den Kunden per Telefon entweder selbst oder mittels eines Fremdunternehmens nach seiner Zufriedenheit mit der erbrachten Leistung befragt oder befragen lässt, betreibt eine Form der Werbung. Diese Praxis ist demnach nur zulässig, wenn zuvor die Einwilligung des Kunden gegeben worden ist. Das entschied das Oberlandesgericht Köln (Az. 84 O 52/11).
Die Richter hatten über den Fall eines Rechtsanwaltes zu urteilen, der bei einer auf die Reparatur von Windschutzscheiben spezialisierten Firma einen Steinschlag beseitigen ließ. Nach Abwicklung der Leistungen wurde der Kläger auf seinem Handy von einer Londoner Marktforschungsgesellschaft angerufen und mittels standardisierter Fragen nach seiner Zufriedenheit mit der Reparatur gefragt. In der Folge klagte er am Landgericht Köln gegen die Werkstatt, da er kein Einverständnis zu einem Anruf gegeben habe und seine Telefonnummer lediglich hinterlegte, da ihn die Werkstatt "für den Fall der Fälle" darum bat.
Das LG verurteilte die Beklagte dazu, diese Anrufe künftig zu unterlassen und dem Kläger rund 208 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Daraufhin reichte sie Berufung beim OLG Köln ein. Die Richter bestätigten nun das Urteil des Landgerichts. Der Anruf stelle eine geschäftliche Handlung dar, die dazu diene, "etwaige Schwächen in der Vertragsabwicklung zu erkennen und abzustellen".
Weiterhin sei diese Handlung zugleich als Werbung einzuordnen, da "der Eindruck vermittelt wird, dass der Unternehmer sich weiter um den Kunden bemühe. […] Die nachträgliche Frage nach seiner Zufriedenheit stellt nämlich ein derartiges Bemühen dar". Zu einer Werbehandlung dieser Art hätte es der vorherigen Einwilligung des Kunden bedurft.(lr)
Sascha