Ein kleinerer Mangel wie der Überstand der Karosserie gegenüber der Türkante um 1,8 Millimeter rechtfertigt keine Rückabwicklung eines Neuwagen-Kaufvertrags. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf kürzlich entschieden. Das vom Kläger gekaufte Fahrzeug weise "keinen erheblichen" Mangel auf, womit die Voraussetzungen für einen Rücktritt nicht gegeben seien, so die Richter (Az. I-3 U 12/04). Der Kläger hatte geltend gemacht, dass eine Karosseriebündigkeit Bestandteil des Kaufvertrags sei. Dies könne bei der heutigen Fertigungstechnik und den von den Herstellern generell herausgestellten Qualitätsansprüchen auch bei einem Kleinwagen für 15.200 Euro erwartet werden. Das Gericht stufte das leichte Hervorstehen der Karosserie dagegen als "Bagatelle" ein, die nur zu einer "allenfalls äußerst geringfügigen optischen Beeinträchtigung führe und keinerlei Einschränkungen der Gebrauchsfähigkeit zur Folge" habe. Da ein Sachverständiger bei Vergleichsmessungen an sieben baugleichen Fahrzeugen im Mittel sogar noch größere Überstände festgestellt habe, könne man von einem "vorgesehen Konstruktionsmerkmal" des Herstellers ausgehen. "Somit hat dieser Überstand auch nicht zur Folge, dass der Pkw des Klägers als Gebrauchtwagen einen Wertverlust gegenüber anderen Fahrzeugen dieses Typs erleidet", urteilten die OLG-Richter abschließend. (ng)
Kleinere Mängel rechtfertigen keine Rückgabe des Neuwagens
OLG Düsseldorf stuft leichtes Hervorstehen der Karosserie als "Bagatelle" ein