”Wir stehen vor einer Revolution im Automobilvertrieb.” Mit diesen Worten charakterisierte Rechtsanwalt Uwe Brossette von der Kölner Kanzlei Osborne Clarke die Niederlassungsfreiheit, die ab 1. Oktober 2005 gelten wird. Anlässlich des 3. Automotive Symposiums der TÜV Rheinland Group, das am Freitag in Köln stattfand, gaben er und sein Kollege Joachim Breithaupt den anwesenden Händlern einen Abriss der rechtlichen Rahmenbedingungen und der steuerlichen Fallstricke bei der Nutzung der neuen Regelung. Auch Modelle für Kooperationen wurden vorgestellt. Nebenbei kritisierte Brossette auch einige der gerade von Volkswagen und Audi veröffentlichten Standards für Verkaufs- und Auslieferungsstellen. Brossette: ”Nachvertraglich und damit einseitig Kostentreibendes vorzuschreiben ist nicht zulässig.” Der Rechtsanwalt riet allen, die in diesen Tagen von ihrem Hersteller oder Importeur die Standards für die Verkaufs- und Auslieferungsstellen erhalten, den Erhalt mit einem Brief zu bestätigen. Gleichzeitig sollte aber erkläret werden, das die Standards vor Annahme überprüft würden. “Hier versuchen nämlich einige Hersteller und Importeure unzulässige einseitige Regelungen.” Deshalb sollten die Autohaus-Inhaber sich von vorneherein die rechtliche Überprüfung vorbehalten. Für detaillierte Praxistipps und Formulierungsvorschläge verwies Brossette auf den ”Praxisratgeber: Wegfall der Location Clause” seiner Kanzlei, der im August im Auto Business Verlag erscheinen wird. (dp) ____________________________________ Weitere Infos zur Studie: Location Clause.
Kanzlei Osborne Clarke gibt Tipps zur Niederlassungsfreiheit
"Autohaus-Inhaber sollten sich die rechtliche Überprüfung von Standards vorbehalten"