Die fristlose Entlassung eines Verkäufers, der während der Arbeit ein Spiel der Fußball-Weltmeisterschaft im Fernsehen geschaut hatte, war nicht gerechtfertigt. Das Arbeitsgericht Frankfurt erklärte in seinem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil auch die ordentliche Kündigung des Mannes für nichtig (Az.: 7 Ca 4868/10). Der Verkäufer hatte im vergangenen Sommer ein Fernsehgerät im Verkaufsraum des Unternehmens aufgebaut und ein Spiel der WM-Vorrunde eingeschaltet. Als seine Vorgesetzten davon erfuhren, kündigten sie wegen des Verdachts des Arbeitszeitbetrugs. Der Mann werde schließlich nicht dafür bezahlt, während der Arbeitszeit seiner privaten Leidenschaft zu frönen. Das Gericht teilte diese Ansicht nicht. Fußball habe gerade während einer Weltmeisterschaft einen solchen Stellenwert in der Gesellschaft, dass von einem "sozialadäquaten Verhalten" des Arbeitnehmers ausgegangen werden könne. Ohne vorausgegangene Abmahnung hätte man ihm jedenfalls nicht kündigen dürfen, so die Richter. (dpa)
Fußball-WM im Verkaufsraum: Kündigung unwirksam
Das Verfolgen von WM-Spielen während der Arbeitszeit ist laut einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt "sozialadäquates Verhalten" und rechtfertigt daher nicht eine fristlose Kündigung.