Wer einen Firmenwagen privat nutzt, muss diesen geldwerten Vorteil versteuern. Welche Bemessungsgrundlage für den Fahrzeugwert das Finanzamt dafür festsetzt, war Frage eines Rechtstreits, den das Niedersächsische Finanzgericht (NFG) nun entschieden hat. Das Urteil vom 14. September bestätigt die bisherige Praxis der Ein-Prozent-Regel. Damit sind die Vorschriften zur Ermittlung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Kfz verfassungsgemäß (Az.: 9 K 394/10). Ein Gleichheitsverstoß wegen Verletzung der Anpassungsverpflichtung liege nicht vor. Damit sind weiterhin rabattierte Fahrzeugpreise für das Finanzamt irrelevant. Zwar stehe das "Recht auf Typisierung unter dem Vorbehalt der realitätsgerechten Erfassung der Wirklichkeit". Der Gesetzgeber sei dennoch nicht gehalten, im Kfz-Handel gewährte übliche Rabatte von zehn bis über 30 Prozent, bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen, so die Begründung. Geklagt hatte ein Geschäftsführer, der von seinem Arbeitgeber ein geleastes Gebrauchtfahrzeug (Neuwagenlistenpreis: 81.400 Euro; Gebrauchtwagenwert: 31.990 Euro) als Dienstwagen erhielt und auch privat nutzte. Das Finanzamt legte die Höhe des geldwerten Vorteils anhand des Bruttoneuwagen-Listenpreises fest. Was einem monatlich zu versteuernden Vorteil von 814 Euro entsprach. Dagegen setzte sich der Geschäftsmann zur Wehr – ohne Erfolg. Allerdings legte er Revision ein. Das Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs lautet VI R 51/11. (rs) Zahlreiche weitere Urteile zum Thema Steuerrecht finden Sie in unserer Datenbank im Rechtsbereich .
Ein-Prozent-Regel: NW-Listenpreise sind entscheidend
Weiterhin sind rabattierte Fahrzeugpreise für das Finanzamt irrelevant. Das Niedersächsische Finanzgericht entschied, dass die Bemessungsgrundlage zur Bestimmung des geldwerten Vorteils verfassungsgemäß ist.