Die Pflicht für Unternehmer, Umsatzsteuer-Voranmeldungen elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln, ist verfassungsgemäß. Das hat der Bundesfinanzhof Mitte März entschieden und damit den Antrag einer GmbH & Co. KG abgewiesen (BFH-Az.: XI R 33/09). Das seit 2005 geltende Verfahren diene u.a. der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und erleichtere die notwendige Kontrolle. Die Regelung sei auch nicht unverhältnismäßig, denn die Härtefallregelung berücksichtige die berechtigten Belange der Steuerpflichtigen in ausreichendem Maße, hieß es in einer Gerichtsmitteilung.
Auf Antrag kann das Finanzamt auf die elektronische Datenübertragung nämlich verzichten; dann muss wie bisher eine Papiererklärung eingereicht werden. Das Finanzamt muss diesem Antrag entsprechen, wenn die elektronische Übermittlung für den Unternehmer wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist, etwa weil die Schaffung der technischen Voraussetzungen nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Unternehmer nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.
Ob die Klägerin mit Erfolg eine unzumutbare Härte geltend machen kann, blieb vor dem BFH offen. Ohne Erfolg hatte die Klägerin allerdings das hohe Alter und die mangelnde Computererfahrung ihrer Geschäftsführer geltend gemacht. Beides galt zumindest für zwei ihrer insgesamt vier Geschäftsführer nicht. Dass diese nur zum Schein bestellt seien, ließ der BFH nicht gelten. Über den Antrag der Klägerin muss das Finanzamt nun noch einmal entscheiden, weil es sein Ermessen im ersten Durchgang fehlerhaft ausgeübt hatte. (asp)
Bundesfinanzhof: Elektronische Umsatzsteuer-Voranmeldung verfassungskonform
Hohes Alter und die mangelnde Computererfahrung der Geschäftsführer sind keine Argumente, sich der elektronischen Umsatzsteuer-Voranmeldung an das Finanzamt zu verweigern.