In der juristischen Auseinandersetzung zwischen zwei ehemaligen deutschen BMW-Händlern und der BMW Group hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) gestern sein Urteil gefällt. Das Verfahren ist damit aber noch nicht beendet. Vielmehr verwies der EuGH die Rechtssachen an den Bundesgerichtshof zurück. Erst dort werden die Fälle abschließend beurteilt. Der Zeitpunkt dieser Entscheidung ist gegenwärtig offen.
Im Kern der Auseinandersetzung geht es um die Frage, ob BMW im September 2002 die Händlerverträge mit einjähriger Frist kündigen durfte bzw. ob der Konzern die Kündigung damals juristisch einwandfrei begründete. Sowohl der Vertreter der Kläger, Rechtsanwalt Christian Genzow, als auch die BMW Group sehen sich durch den aktuellen EuGH-Richterspruch in ihrer jeweiligen Rechtsauffassung gestärkt.
Das europäische Gericht entschied, dass das Inkrafttreten der neuen GVO als solches eine Umstrukturierung des Vertriebsnetzes nicht per se erforderlich macht. Jedoch können je nach spezifischem Aufbau des Vertriebsnetzes eines Herstellers derart bedeutsame Änderungen notwendig sein, dass es sich letztlich um eine echte Umstrukturierung des Netzes handelt.
Der BGH wird sich also mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Notwendigkeit zur raschen Umstrukturierung des Netzes im September 2002 tatsächlich vorhanden war. Dazu müsste es damals gravierende, objektive Umstände gegeben haben, die ohne eine schnelle Umstrukturierung des Vertriebsnetzes, etwa mit einjähriger Frist, dessen Effizienz beeinträchtigt hätten.
"Damit ist der einseitigen Beurteilung der Notwendigkeit der Umstrukturierung durch den Hersteller der Boden entzogen und die Berechtigung einer Kündigung mit Jahresfrist an strengen Maßstäben zu prüfen. Die gegenteilige Auffassung der BMW AG ist somit widerlegt worden", kommentierte Klägeranwalt Genzow die Urteilspassage.
BMW hält dem entgegen: "Entscheidend ist dabei, dass die GVO-Änderung als solche eine Kündigung zwar noch nicht notwendig, aber möglich machen kann. Der EuGH hat bestätigt, dass die Umstellung des Vertriebsnetzes von einem kombiniert selektiv/exklusiven Vertriebssystem auf ein rein selektives Vertriebssystem eine solche Umstrukturierung notwendig machen kann." Wessen Argumentation der BGH folgen wird, bleibt abzuwarten. (pg)