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BGH-Urteil: Ausgleichsanspruch bei Änderung des Vertriebssystems

11.11.2008 11:32 Uhr
BGH-Urteil: Ausgleichsanspruch bei Änderung des Vertriebssystems
Der BGH in Karlsruhe
© Foto: Stephan Baumann

Karlsruhe hat der Auffassung des Herstellers, er könne einseitig die vertraglichen Regelungen zu Ungunsten des ausgeschiedenen Händlers ändern und damit dessen Ausgleichanspruch kürzen, eine deutliche Absage erteilt.

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Ändert ein Hersteller sein Vertriebssystem, so kann dies Einfluss auf die Höhe des Ausgleichsanspruchs seines gekündigten Vertragshändlers haben. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: VIII ZR 13/05). Darauf macht der Kölner Rechtsanwalt Jürgen Creutzig aufmerksam. Generell, so der BGH, sei bei der Feststellung der Entgeltverluste des gekündigten Vertragshändlers zu fingieren, dass das Vertragsverhältnis fortgesetzt und die Tätigkeit des Vertragshändler gleich bleibe. Eine Änderung des Vertriebssystems könne ausnahmsweise die zu erwartenden Einkünfte des gekündigten Vertragshändlers verringern. Voraussetzung sei aber, dass der Hersteller zu der Änderung des Vertriebssystems gegenüber dem ausgeschiedenen Vertragshändler berechtigt gewesen sei. "Dieses Recht", erklärt Creutzig, "hat der BGH im Urteilsfall verneint. Denn es fehlte eine entsprechende vertragliche Regelung." Im konkreten Fall war der Händler nach dem Händlervertrag berechtig gewesen, die Ware – es handelte sich um Software-Produkte – sowohl an Händler als auch an Endkunden zu verkaufen; Die Änderung des Vertriebssystems bestand in der Einführung eines qualitativ selektiven Vertriebssystems, das den Vertragshändlern zukünftig nur noch gestattet, an autorisierte Händler zu liefern. Laut Creutzig ist das Urteil zwar zu einer anderen Branche ergangen, die Grundsätze sind aber auch auf den Vertragshändlervertrag im Automobilvertrieb anzuwenden. U.a. habe der BGH erneut gebilligt, dass zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs die Rohertragsmethode, d.h. die Differenz zwischen dem Verkaufs- und dem Einkaufsumsätzen im letzten Vertragsjahr, zugrunde gelegt worden war. Des Weiteren habe Karlsruhe der Ansicht des Herstellers, er könne einseitig die vertraglichen Regelungen zu Ungunsten des ausgeschiedenen Händlers ändern und damit dessen Ausgleichanspruch kürzen, eine deutliche Absage erteilt. (asp)
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