Wenn ein Autoglaser einen Autobesitzer auf einem Parkplatz anspricht und ihn mit dem Versprechen ködert, den Steinschlag auf seiner Windschutzscheibe kostenlos zu beseitigen, muss sich der Unternehmer auch um alle die Reparatur betreffenden Fragen kümmern. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Meiningen (Az.: 11 C 651/09) hat jetzt die HUK-Coburg hingewiesen. Der Mitteilung zufolge gab das Gericht einem Kunden Recht, der sich weigerte, für die versprochene kostenlose Steinschlag-Reparatur am Ende doch zu bezahlen. Es obliege dem Reparateur, im Vorfeld mit der Teilkasko-Versicherung seines Kunden zu klären, ob die Assekuranz alle Kosten übernimmt und auf einen eventuell vereinbarten Selbstbehalt verzichtet. Dabei spielt es nach Ansicht des Richters keine Rolle, ob der Kunde seine Ansprüche an die Werkstatt abgetreten hat oder nicht. Versäume der Reparateur die Klärung der Kostenfrage, könne er sich im Nachhinein nicht an seinem ahnungslosen Kunden schadlos halten und ihm eine Rechnung präsentieren. Dies gilt, so das Gericht, in besonderem Maße, wenn vor der Reparatur weder das Einverständnis des Kunden eingeholt, noch über den Preis gesprochen worden sei. In seinem Urteil bezeichnete das Gericht solche Geschäftspraktiken als "Dummenfang". (asp)
Autoglas-Reparatur: Kosten müssen vorher geklärt werden
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Wirbt ein Autoglaser auf dem Baumarkt-Parkplatz mit einer kostenlosen Steinschlag-Reparatur, kann er dem Kunden hinterher nicht eine Rechnung stellen, wenn er auf den Kosten sitzen bleibt.