Eine Werkstatt, die mit dem Einbau einer Autogasanlage beauftragt wird, muss sicherstellen, dass das Fahrzeug für den Gasbetrieb geeignet ist und den Kunden über Risiken der Anlage aufklären. Das berichtet der Anwalt-Suchservice unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt a. M. (Az.: 8 U 211/05).
Der Fall: Ein Vielfahrer hatte seinen Pkw in einer Spezialwerkstatt für 2.520 Euro zusätzlich zum Benzin- auf Autogasbetrieb umrüsten lassen. Nach 14.000 gefahrenen Kilometern ließ der Mann eine Inspektion d bei einer Vertragswerkstatt durchführen. Kurz darauf traten gravierende Störungen auf. Wie sich herausstellte, hatten drei von vier Zylindern keine Kompression mehr. Die Ventilsitzringe waren für den Betrieb mit Autogas nicht hitzebeständig genug.
Der Kunde machte die Werkstatt, die ihm die Autogasanlage eingebaut hatte, für den Motorschaden verantwortlich. Doch die war sich keiner Schuld bewusst und verwies auf ein angebliches Versagen der Inspektionswerkstatt. Diese habe bei der Überprüfung eine notwendige Abstimmung zwischen Benzin- und Autogasmanagement versäumt, argumentierte der Spezialbetrieb.
Die OLG-Richter gaben jedoch dem Kunden Recht: Die Spezialwerkstatt hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass sein Fahrzeug zum Betrieb mittels einer Autogasanlage ungeeignet sei. Sie habe ihn aber noch nicht einmal über die Risiken, die mit dem Einbau einer solchen Anlage verbunden seien, aufgeklärt. Dazu gehöre etwa, den Kunden im Hinblick auf künftige Inspektionen über eine notwendige Abstimmung zwischen Benzin- und Autogasmanagement zu informieren. Die Spezialwerkstatt musste deshalb die 2.520 Euro zurückzahlen und außerdem noch knapp 12.000 Euro Schadensersatz für den kaputten Motor leisten. (rp)