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Arbeitsunfall: Entschädigung trotz Schwarzarbeit

31.01.2012 17:06 Uhr
Laut Gesetz schließt auch verbotswidriges Handeln den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nicht aus, heißt es in einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts.
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Laut Gesetz schließt auch verbotswidriges Handeln den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nicht aus, heißt es in einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts.

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Die Berufsgenossenschaft muss auch für die Folgen eines Arbeitsunfalls eines Schwarzarbeiters aufkommen. Das geht aus einem im vergangenen November veröffentlichten Urteil des Hessischen Landessozialgerichts hervor (Az.: L 9 U 46/10). Im Streitfall war ein serbischer Staatsangehöriger mit Touristenvisum und ohne Arbeitserlaubnis in die Bundesrepublik eingereist und lebte bei seinem Onkel. Dieser vermittelte ihm eine Tätigkeit für einen Subunternehmer auf einer Brückenbaustelle. Bereits am ersten Arbeitstag geriet der zu diesem Zeitpunkt erst 20-jährige Mann in Kontakt mit der unter der Brücke verlaufenden Oberleitung. Infolge der Stromverletzung und den dabei erlittenen schwersten Verbrennungen mussten ihm Gliedmaßen amputiert werden. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Ein Beschäftigungsverhältnis könne nicht nachgewiesen werden. Es sei durchaus möglich, dass der junge Mann als Selbstständiger tätig geworden sei. Die Darmstädter Richter gaben dem Kläger Recht und verurteilten die Berufsgenossenschaft dazu, das Unfallereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen. Aufgrund der Zeugenaussagen sei davon auszugehen, dass der verletzte junge Mann als abhängig Beschäftigter gearbeitet habe. Die Annahme der Berufsgenossenschaft, der Kläger habe als selbstständiger Unternehmer auf der Brücke gearbeitet, sei lebensfremd, so das Gericht. Er sei zur Erledigung bestimmter Brückenarbeiten angewiesen worden und sollte hierfür einen festen Stundenlohn erhalten. Material, Werkzeug und selbst Schutzhandschuhe seien ihm zur Verfügung gestellt worden. Dass kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen worden sei, sei insoweit unerheblich. Ferner sei unfallversicherungsrechtlich nicht relevant, dass der Kläger "schwarz" gearbeitet habe. Denn nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung schließe auch verbotswidriges Handeln den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nicht aus. (ng)

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